Weihnachtsgeld - für alle gleich?

Der BAG hatte über ein Verhalten eines Arbeitgebers zu entscheiden, der bei der Bemessung der freiwilligen Weihnachtsgratifikation (Weihnachtsgeld) seine Angestellten besser behandelte als seine Arbeiter. Dabei hatte der Arbeitgeber bei den Gründen für diese Ungleichbehandlung nur darauf abgestellt, dass seine Angestellten über eine höhere berufliche Qualifikation verfügten.

Das reichte dem BAG aber nicht aus. Es meint - zurecht - dass es keine willkürlichen Unterscheidungen zwischen Angestellten und Arbeitern geben darf, sondern eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen auf sachliche Gründe gestützt werden müsse. Praktischerweise liefert das BAG diese Gründe für die Zukunft gleich mit: Zum Beispiel der stärkere Wille des Unternehmens, seine Angestellten, die regelmäßig teure internen Fortbildungen erhielten, zu binden, oder auch der Grund, fachlich qualifiziertes Personal sei am Arbeitsmarkt schwerer zu finden als ungelernte Arbeitskräfte.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 65/05 vom 12. Oktober 2005
Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikation

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Dieser Grundsatz ist nicht nur bei einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch eine sachfremde Gruppenbildung. Die Gruppenbildung entspricht sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt. Zahlt der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber der Gruppe der Angestellten deshalb sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten aus sachlichen Gründen stärker an sein Unternehmen binden will.

Auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe seines Monatsverdienstes geklagt hatte ein Arbeiter einer Leichtmetallgießerei. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber hatte den ca. 70 Angestellten im Jahr 2002 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt, während die ca. 150 Arbeiter nur 55 % ihres Monatsverdienstes als Weihnachtsgratifikation erhielten.

Die Klage hatte im Gegensatz zu den Vorinstanzen vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das von der Beklagten behauptete unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten war nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung. Dass Angestellte mit den bei der Beklagten benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten im Gegensatz zu Arbeitern auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden sind und in der Regel eine längere interne Ausbildung durchlaufen müssen, hatte die Beklagte nicht dargetan. Sie stützte die den Angestellten gewährte höhere Weihnachtsgratifikation damit nicht auf sachliche Kriterien.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 -

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