Kein Meistbegünstigungsgrundsatz beim Lohn im Fall einer Verschmelzung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage zurecht ab. Aufgrund der Vorschriften des § 613a BGB gewährte der Arbeitgeber dem Kläger den gleichen Lohn wie vor der Verschmelzung ohne eine eigene Regelung zu treffen. Umgekehrt darf der Arbeitgeber den Lohn von Arbeitnehmern aus verschmolzenen Betrieben nicht auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, sprich dem niedrigsten Lohnniveau der verschmolzenen Betriebe, anpassen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/05 des BAG vom 31.08.05
Keine Pflicht zur Gleichbehandlung nach Betriebsübergang infolge Verschmelzung
Der Kläger ist Gewerkschaftssekretär der beklagten Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Er war vor der Verschmelzung der fünf Einzelgewerkschaften DAG, HBV, IG Medien, ÖTV und DPG auf die Beklagte als Gewerkschaftssekretär der DAG beschäftigt. Nach der Gründung der Beklagten wurden neue Betriebsstrukturen geschaffen. Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter wendet die Beklagte die Regelungen der jeweils von den früheren Einzelgewerkschaften geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen an. Dies führt dazu, dass der Kläger eine um 372,00 Euro geringere Vergütung erhält, als ein Gewerkschaftssekretär, der zuvor bei der Gewerkschaft HBV beschäftigt war. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Gleichbehandlung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Infolge der Verschmelzung sind die Arbeitsverhältnisse der bei den früheren Einzelgewerkschaften beschäftigten Arbeitnehmer auf die Beklagte übergegangen. Da mit der Verschmelzung die Identität der früheren Betriebe aufgelöst worden ist, gelten die bei den früheren Einzelgewerkschaften durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Arbeitsbedingungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr arbeitsvertraglich fort. Gewährt der Rechtsnachfolger den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die Arbeitsvergütung, die sie von ihrem jeweiligen früheren Arbeitgeber erhalten haben, verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber vollzieht in diesem Fall nur die sich aus § 613a Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen und trifft keine eigenständige Regelung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen damit nicht vor.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 26. August 2004 - 3 Sa 189/04 -