Kostenlose Beigabe zu einer Jugendzeitschrift

Dieser Entscheidung ist rundweg zuzustimmen. Jugendliche sind danach regelmäßig nicht besonders schutzbedürftig, zumindest, wenn es um werbliche Beilagen zu Zeitschriften geht. Dem dürfte der richtige gedankliche Ansatz entsprechen, dass Jugendliche bereits ein gutes Gespür für den "Markt" haben und Beilagen zu Zeitschriften in ihrer Wertigkeit zu würdigen wissen.

Anders könnte es sein, wenn ein Artikel, versehen mit dem Zeichen einer bekannten und bei Jugendlichen geschätzten Marke, beigelegt worden wäre. Hier wäre anzunehmen, dass der Kaufanreiz im beigelegten Markenartikel liegt und nicht in der Zeitschrift selbst. In diesem Fall handelte es sich aber lediglich um eine so genannte "No Name" Sonnenbrille.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 130/2005

Die kostenlose Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift ist nicht wettbewerbswidrig

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Abgabe einer Zeitschrift, die sich an einen jugendlichen Leserkreis richtet, zusammen mit einer Sonnenbrille nicht wettbewerbsrechtlich unlauter ist.

Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschrift "16", die sich an weibliche Jugendliche bzw. Teenager richtet. Der Kaufpreis der Zeitschrift betrug im Jahre 2001 4,50 DM. Der August-Ausgabe 2001 gab die Beklagte eine Sonnenbrille unentgeltlich bei.

Die Klägerin, eine Mitbewerberin, hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet. Der reguläre Kaufpreis einer vergleichbaren Sonnenbrille betrage etwa 30 DM, so dass ein großer Teil der angesprochenen Zielgruppe die Zeitschrift ausschließlich wegen der Sonnenbrille erwerbe.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben.

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Er hat angenommen, dass das Angebot der Zeitschrift zu dem gebundenen Verlagspreis zusammen mit der Sonnenbrille kein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Kopplungsangebot sei. Auch bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 18 Jahren sei nicht davon auszugehen, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung wegen der Zugabe der Sonnenbrille zu der Zeitschrift vollständig in den Hintergrund trete. Selbst im Verhältnis zum Kaufpreis wertvolle Zugaben müssten nicht zu einer irrationalen Nachfrageentscheidung führen. Dies gelte im Hinblick auf die zusammen angebotenen Produkte (Zeitschrift und Sonnenbrille) auch bei dem angesprochenen jugendlichen Leserkreis. Von einer Ausnutzung der Unerfahrenheit dieser Verbrauchergruppe, die regelmäßig besonders schutzbedürftig sei, könne ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Urteil vom 22. September 2005 I ZR 28/03

LG Hamburg - 407 O 154/01 ./. OLG Hamburg - 5 U 26/02

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