Rückerstattung von Ausbildungskosten

Betriebe finanzieren ihren Arbeitnehmern oft eine zusätzliche Ausbildung. Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erhöht die Qualifikation des Arbeitnehmers und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Bei derartigen Ausbildungen wird regelmäßig eine Rückzahlungsklausel in den Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung aufgenommen.

Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer gewissen Zeit ab Abschluß der Ausbildung beendigt wird, soll der Arbeitnehmer verpflichtet sein, einen festgelegten, mit der Zeit geringer werdenden Teilbetrag an den Arbeitgeber zurück zu zahlen.

Dies entspricht dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, für seine Investition einen Gegenwert zu erhalten. Freilich muss nach Ansicht des BAG ausdrücklich zum Ausdruck kommen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung für Ausbildungskosten den Arbeitnehmer nur dann trifft, wenn dieser innerhalb der gesetzten Frist selbst gekündigt hat oder aus Gründen, die in seiner Person oder seinem Verhalten liegen, gekündigt wurde.

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Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 25/06 vom 10.04.06

Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten

Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (geltungserhaltende Reduktion) scheidet aus.

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Der Beklagte war bei der Klägerin, einem technischen Überwachungsverein, beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung als amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen für den Kraftfahrzeugverkehr eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:

"Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000,00 betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet."

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Der Beklagte schloss seine Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab. Im Mai 2003 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003. Daraufhin forderte die Klägerin von ihm die Ausbildungskosten iHv. 5.028,93 Euro zurück.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos, weil die vorformulierte Rückzahlungsklausel zu weitgehend war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 -

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