Bundesgerichtshof bestätigt Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

Der BGH hat die Zulässigkeit von Telefonwerbung weiter eingeschränkt und seine ältere Rechtsprechung aufgegeben ( z.B. BGH in GRUR 1991, S. 764 f Telefonwerbung IV). Waren bisher "andere Marktteilnehmer" gemäß § 7 Abs. 2 2.Alt. UWG, also z.B. Gewerbetreibende, noch recht problemlos per Telefon bewerbbar soweit ein Geschäftsbezug zum Betrieb des beworbenen Unternehmens vorhanden war, ist das mittlerweile Geschichte.

Bisher wurde davon ausgegangen, dass Unternehmen bzw. Gewerbetreibende und Freiberufler regelmässig ein Interesse an der Anbahnung von Geschäftskontakten hätten, auch wenn diese per Telefon ohne vorherige Veranlassung erfolgten.

Das Gericht hat den Rahmen für erlaubte Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden nunmehr sehr eng gezogen: Liegt keine vorherige Einwilligung vor, muss die nach §7 Abs. 2 Nr.2 UWG geforderte mutmaßliche Einwilligung folgendes berücksichtigen:

  1. Der Anrufer darf nicht mit eigenen Angeboten an den Angerufenen herantreten;
  2. Die angebotene eigene Leistung darf objektiv kein ungünstiges Angebot darstellen.
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Fazit: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden im Sinne von Unternehmern und Freiberuflern ist tatsächlich faktisch verboten. Selbst wenn man eine vorherige mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen ( bestehende Geschäftsbeziehung z.B.) annehmen könnte, wäre eine telefonische Werbung für ein objektiv ungünstiges Angebot nicht von der mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen umfasst.

Weitere Fälle unerlaubter Werbung finden Sie auf unserer Seite zum Werberecht.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 164/2006 vom 17.11.2006

Bundesgerichtshof bestätigt Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war.

Die Beklagte vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern bahnt die Beklagte grundsätzlich über das Telefon an.

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Der Kläger hat hierin eine unzulässige Telefonwerbung gesehen. Das Berufungsgericht hat sich anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt erachtet. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, der bislang von der Zulässigkeit seines Klageantrags ausgehen konnte, hat damit Gelegenheit, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen.

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In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht. Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient.

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Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen.

Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. Da das vom Kläger begehrte Verbot allein zu einer Beschränkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung führe, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten.

Urteil vom 16. November 2006 I ZR 191/03

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 24. Juli 2003 6 U 36/03 ./. LG Frankfurt am Main - Urteil vom 17. Januar 2003 3/11 O 97/02

Karlsruhe, den 17. November 2006

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