"Lotto" ist keine Marke für Lotterieglückspiele

Keine Angst vor großen Namen. Wie bereits in der "OTTO"-Entscheidung des BGH von Juli 2005 hatte sich der BGH mit der Markeneigenschaft bekannter Begriffe auseinanderzusetzen.

In der neuen Entscheidung bekräftigte der BGH die allgemeinen Grundsätze, die zum Kennzeichenschutz gehören, hier die Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion des Markenzeichens.

Nach Ansicht des BGH ist "Lotto" eine beschreibende Sachangabe für bestimmte Glückspiele. Beschreibende Angaben sind jedoch nicht als Markenzeichen eintragungsfähig, da sie nicht der Unterscheidung dienen und ein Freihaltebedürfnis für lediglich beschreibende Angaben besteht.

Etwas anderes könne sein, so der BGH, wenn die Bezeichnung "Lotto" sich am Markt durchgesetzt hätte und die angesprochene Zielgruppe, nach dem BGH der Verbraucher, mit der Bezeichnung "Lotto" gleichzeitig einen Herkunftshinweis, also vom deutschen Lottoblock kommend, verbände.

Das wurde nach Ansicht der Richter nicht nachgewiesen. Da der Deutsche Lottoblock über eine Monopolstellung auf diesem Gebiet bestimmter Glückspiele verfüge, sei nicht zwingend, dass der Verbraucher diese Zuordnung zu einer bestimmten Herkunft vornähme. Es besteht die Möglichkeit, dass der Verbraucher den Begriff "Lotto" als lediglich beschreibenden Gattungsbegriff verwende, da er mangels Alternativen zu anderen Anbietern eben keine Herkunft zu einem bestimmten Anbieter verknüpfen müsse.

Die Marke "Lotto" war daher zu löschen.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 8/2006

"LOTTO" ist keine Marke für Lotterieglücksspiele

- Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke "LOTTO" -

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke "LOTTO" für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss.

Für die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16 Lotteriegesellschaften ist die Marke "LOTTO" u.a. für die Dienstleistungen "Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen" sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt; sie sei eine übliche Bezeichnung für Lotteriespiele. Das dadurch begründete Eintragungsverbot könne nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, weil eine mögliche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe.

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Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gelöscht, soweit sie für Druckereierzeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, Beratung von Glücksspielern und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Marke zusätzlich für die Waren "Lotteriespiele" und die Dienstleistungen "Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen" gelöscht (BPatG GRUR 2004, 685). Die von den Lottogesellschaften eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof heute zurückgewiesen.

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Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass der Eintragung der Bezeichnung "Lotto" als einer beschreibenden Sachangabe für bestimmte Glücksspiele zunächst ein Eintragungshindernis entgegenstehe, das nur dadurch überwunden werden könnte, dass sich die Bezeichnung "Lotto" im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine solche Verkehrsdurchsetzung lasse sich jedoch dem Parteivorbringen und den eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht entnehmen. Zu Recht habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der Gattungsbegriff "Lotto" sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte.

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Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort "Lotto" um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen.

Auch wenn Verbraucher "Lotto" mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis. Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften im Inland über ein Monopol zur Veranstaltung solcher Spiele verfügten und daher vor allem Spiele wie die von den Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem Gattungsbegriff bezeichnet würden.

Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04

Bundespatentgericht - Beschluss vom 31. März 2004 - 32 W (pat) 309/02

Karlsruhe, den 19. Januar 2006

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