Wettbewerbssenat des OLG Hamm schiebt Adressenhandel im Bereich von Telefonwerbung Riegel vor

Diese plakative Darstellung der Pressestellung des OLG Hamm ist durchaus gerechtfertigt. Im Urteil vom 15.08.2006, welches am 11.09.2006 veröffentlicht wurde, hat das Gericht entschieden, dass die Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung von Dritten nicht ohne weiteres über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen könne.

Jedenfalls dürfe eine solche Einwilligung nicht durch AGB herbeigeführt werden wenn die betroffene Klausel im Fließtext der AGB versteckt sei. Nach Ansicht des OLG ist eine solche -mittlerweile erforderliche vorherige Einwilligung - jedenfalls dann nicht per AGB machbar, wenn der Kunde sie nicht an prominenter Stelle wahrnehmen könne.

Das Oberlandesgericht teilte gleich noch seine Rechtsansicht betreffend die Einwilligung für das Beworbensein durch Dritte mit: Auch hier sei eine per AGB herbeigeführte Einwilligung wettbewerbsrechtlich unzulässig, da dies den Kunden wegen der Unüberschaubarkeit, wer den jetzt Berechtigter sei und ihn zu werblichen Zwecke anrufen dürfe, unangemessen benachteilige.

Die Entscheidung liegt damit auf einer Linie mit der in letzter Zeit ergangenen Urteile des BGH zu dieser Thematik und der Auslegung der UGP-Richtlinie.

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Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.09.06

In einem aktuellen Urteil vom 15.08.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts angenommen, dass eine außerhalb einer Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung, die ohne das vorherige Einverständnis des angerufenen Verbrauchers mit dem Anruf erfolgt sei, gegen Wettbewerbsvor- schriften verstoße und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen.

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Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Telefonwerbung sei als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige. Eine solche unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt sei.

Ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers bestehe nicht deshalb, weil er gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft unter Nr. 5 der vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Diese Einverständniserklärung sei nämlich schon deshalb rechtlich unwirksam, da die Einwilligung gegenüber der Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in einem vorformuliertem Text untergebracht sei und daher gegen das einzuhaltende Transparenzgebot verstoße.

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Wenn man die Einverständniserklärung des Verbrauchers dahin auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.08.2006 - 4 U 78/06 -

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