Kündigungsschutz bei Betriebsübergang, keine analoge Anwendung des §323UmwG

Was bei Spaltung und Aufteilungen von Betrieben in §323 UmwG geregelt ist, nämlich, dass die Mitarbeiter der nunmehr kleineren Einheiten für den Zeitraum von zwei Jahren den bislang erworbenen Kündigungsschutz genießen dürfen, gilt nicht im Fall eines Betriebsübergangs.

Die Klägerin machte geltend, das Kündigungsschutzgesetz müsse Anwendung finden, weil vor Betriebsübergang noch mehr als 5 Mitarbeiter ( alte Rechtslage) bei der Firma beschäftigt gewesen seien. Jetzt seien es zwar weniger, aber es müßten die Zahlen des "alten" Unternehmens vor Betriebsübergang gelten. Dem erteilte das Bundesarbeitsgericht eine klare Absage. Das Erreichen des Schwellenwertes des KSchG sei kein übergangsfähiges Recht des Arbeitsverhältnisses.

Stellungnahme: Die analoge Anwendung des §323 UmwG setzt unter anderem voraus, dass eine ähnliche Interessenlage vorliegt. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Im Fall der Spaltung oder Aufteilung liegt ein willentlicher Akt des Unternehmens zur Herstellung kleinerer personeller Einheiten vor. Hierdurch wäre ein Unterschreiten des Schwellenwerts nach §23 KSchG möglich, was einen Wegfall des Kündigungsschutzes nach sich ziehen würde. Bei einem normalen Betriebsübergang geschieht nichts dergleichen. Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gilt hier also das gleiche wie bei einer Fortführung des Betriebs durch den alten Inhaber.

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Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 15/07 vom 15.02.2007

Kein Übergang des Kündigungsschutzes bei einem Betriebsübergang

Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geht nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen. Das Erreichen des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses. § 323 Abs. 1 UmwG ist nicht analog anzuwenden.

Die Klägerin war seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern der Beklagten, zuletzt bei der G GmbH & Co. KG und seit dem 1. Juni 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. März 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Juli 2004. Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Beklagte vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden und eine Auszubildende.

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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Sie ist der Ansicht, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung. Nachdem bei der G GmbH & Co. KG mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, bleibe ihr der Kündigungsschutz auch nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte erhalten. Jedenfalls ergebe sich dies aus der gebotenen entsprechenden Anwendung von § 323 Abs. 1 UmwG. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Kündigungsschutzgesetz sei mangels ausreichender Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt der Kündigung nicht anwendbar. Das Vorhandensein einer bestimmten Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG stelle kein nach § 613a BGB übergangsfähiges Recht dar.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2007 - 8 AZR 397/06 -
Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 6. März 2006 - 8/1 Sa 465/04 -

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