Wem gehören Archivfotos?

Berufsfotografen unterhalten regelmäßig ein Archiv ihrer eigenen Bilder. Das eilige Tagesgeschäft von Zeitungen und Zeitschriften läßt es oft nicht zu, bei vielen Fotografen nach einem Bild zu einem bestimmten Thema suchen zu lassen. Fotografen überlassen daher solchen Medien, jedenfalls sofern eine regelmäßige Geschäftsverbindung steht, gerne Auszüge aus ihrem Archiv. Heutzutage geschieht das zunehmend über Datenträger oder über Onlineangebote, früher wurden Abzüge an die entsprechenden Archive verschickt.

So auch in einem vom Bundesgerichtshof Ende 2006 entschiedenen Fall des I. Zivilsenats vom 14.12.2006 - I ZR 34/04 ). Der Kläger, ein Berufsfotograf, wollte seine an das Archiv gelieferte Bilder wieder zurückhaben, nachdem der Zeitungsverlag über 10 Jahre lang keine Bilder mehr von ihm veröffentlichte. Der Kläger versah seine Bilder auf der Rückseite mit dem Vermerk: "Foto nur leihweise". Für die Überlassung der Bilder erhielt er in nicht unerheblichem Anteil so genannte Archivgebühren, welche aber die Herstellungskosten der Bilder nicht deckten.

Der beklagte Verlag gab einige Dutzend Bilder auf Verlangen heraus. Über 400 weitere Bilder wollte er nur dann herausgeben, wenn der Fotograf die Recherchekosten im eigenen Archiv des Verlags tragen würde.

Die Vorinstanz vermeinte in der Überlassung der Bilder und dem Gewähren einer Archivgebühr bereits eine Eigentumsübertragung zu sehen, mit der Folge, dass der Fotograf die Bilder mangels Eigentumsrecht nicht mehr herausverlangen konnte.

Der BGH erteilte dieser Ansicht eine Absage. Die Gewährung einer Archivgebühr rechtfertige nicht die Annahme eines Eigentumsübergangs, denn die Vorleistung des Fotografen und die Aufnahme in das eigene Archiv des Verlags stünde auch im Interesse des Verlags. Der Grundgedanke der urheberrechtlichen Zweckübertragungstheorie veranlasse zur Prüfung, ob der Fotograf mit der Entgegennahme der Archivgebühr eine Eigentumsübertragung an den Fotos einräumen wollte.

Dem steht, so der BGH, klar entgegen, dass der Fotograf nahezu überall auf seinen Fotografien den Vermerk "Foto nur leihweise" angebracht hat und die Archivgebühr jeweils unter dem Wert des Bildes lag.

Damit war die Annahme eines gewollten Eigentumsübergangs ausgeschlossen, der Fotograf konnte seine Bilder also ohne zusätzliche Kosten herausverlangen.

Neu geschrieben

Hauptnavigation