Über die Qualität werblicher Gewinnzusagen

"Das ist IHR ganz persönlicher Gewinn!
Ein nagelneues Cabrio der Extraklasse!"
"Füllen Sie noch heute Ihre Gewinnanforderung aus!"
So oder so tönt es aus schreiend bunten Werbeprospekten die jeder schon mal im Briefkasten hatte. Liest man weiter, beschränkt sich der Gewinn meistens auf eine Gewinnchance. Ganz schlaue Versender meinen, Hinweise auf die bloße Gewinnschance in den AGB verstecken zu können. Die Frage kommt häufig, inwieweit der Verbraucher auf solche Gewinnzusagen vertrauen darf.

Darf denn auch ein naiver oder eiliger Verbraucher auf eine solche Gewinnzusage vertrauen? In einer neueren Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2007, Az. 21 U 138/06 Quelle des Leitsatzes: Jurion.de präzisiert das OLG Hamm die Anforderungen an gültige Gewinnzusagen:

Ausgehend vom Leitbild des mündigen Verbrauchers darf dieser nicht auf jede vorgebliche Gewinnzusage vertrauen, sondern muss auch das im Fließtext Gedruckte lesen. Die Figur des durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbrauchers wurde vom EUGH entwickelt. Sie hat seit einigen Jahren die deutsche Figur des "flüchtig wahrnehmenden" Verbrauchers abgelöst.

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Aber selbst dieser verständige Verbraucher muss nur mit Einschränkungen rechnen, wo er sie erwartet, nämlich im Zusammenhang mit der Gewinnbeschreibung. Einschränkungen der Gewinnzusage z.B. tief versteckt in AGB, wo der Verbraucher sie nicht erwartet, sind daher wirkungslos. Der werbende Unternehmer bleibt gem. 661a zur Lieferung des Gewinns verpflichtet (OLG Celle in MDR 2004, S. 867). Eine weitere Spielart über Gültigkeit und Wettbewerbswidrigkeit solcher Gewinnzusagen wurde bereits vom BGH entschieden und hier von uns besprochen.

Die Frage, ob ein Verbraucher überhaupt solchen Gewinnwerbungen vertrauen darf, stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht: Es steht jedem frei, anderen Gewinne zuzusprechen. Insoweit ähneln diese Gewinnzusagen ein wenig der Auslobung, § 657 BGB.

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