Keine Nutzerwechselgebühr bei Zwischenablesung durch Auszug?

Kaum jemand wechselt genau zum Ende einer Abrechnungsperiode die Wohnung. Daher kann es erforderlich sein, den bisherigen Verbrauch festzuhalten, damit der ausziehende Mieter hinterher nicht mehr bezahlen muss als er verbraucht hat. Wer trägt hierfür die Kosten?

Im Normalfall der Vermieter, so der BGH in seinem Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Der Grund liegt darin, dass diese einmalige Kosten keinen umlagefähigen Betriebskosten darstellen. Betriebskosten sind solche, die in regelmäßigen Abständen immer wieder anfallen, vergleiche hierzu die gesetzliche Regelung des § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB

Die Zwischenablesegebühr sei aber ein einmaliger Kostenaufwand, der ursächlich mit dem Auszug des Mieters zusammenhänge. Soweit der Vermieter nicht vertraglich die Übernahme solcher Kosten durch den Mieter vorgesehen habe, müsse er diese Kosten als nicht umlagefähige Verwaltungskosten selbst tragen.

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Diese Entscheidung war abzusehen. Freilich könnte man alternativ unterscheiden, wer den Wohnungswechsel denn gewollt hat und auf dieser Grundlage eine unterschiedliche Beurteilung treffen. Das wäre aber nicht sachgerecht. Mieterwechsel gehören zum Alltagsgeschäft des Vermieters dazu. Der ideale ruhige Mieter, der sein ganzes Leben in einer Wohnung verbringt, ist rar gesät. Mieterwechsel bilden also ein spezifisches Lebensrisiko des Vermieters. Da er vertragliche Vorsorge für diesen Fall treffen darf, kann er diese Verwaltungskosten nicht über den Umweg der Betriebskosten auf den Mieter abwälzen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 172/07 vom 14.11.2007
(Link auf den Server des Bundesgerichtshofs)

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