Die Deutsche Börse AG wollte dies nicht dulden. Sie wandte ein, mit dem Handeln und Bewerben des DAX Papiers würde der gute Ruf des DAXes in unlauterer Weise ausgenutzt, daher sei dieses Tun zu unterlassen.
Das OLG Frankfurt wies die Klage der Deutschen Börse AG ab. In der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung ging das OLG nicht von einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß aus, da die Bezugnahme auf den DAX notwendig sei und der jeweilige DAX eines Tages oder eines Zeitraums jedermann frei zugänglich sei. Aus den gleichen Gründen,so führte das OLG vorsorglich aus, käme auch eine Markenverletzung nicht in Betracht, da die Bezugnahme auf den DAX eine notwendige beschreibende Angabe ( im Sinne des §23 Absätze 2 und 3 MarkenG, Anmerkung des Verfassers) sei und das Zeichen also nicht markenmäßig genutzt werde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen.
Quelle: Pressmitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 13. Februar 2007
Die Deutsche Börse kann einer Bank nicht untersagen, mit auf den DAX bezogenen Optionsscheinen zu handeln. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Optionsscheine sind Wertpapiere, bei denen sich ein Zahlungsanspruch aus der Differenz zwischen einem festgelegten Basiskurs und dem Marktkurs des Basiswertes zu einem bestimmten Stichtag errechnet. Die klagende Bank handelt u.a. mit Optionsscheinen, die auf den Deutschen Aktienindex (DAX) als Basiswert bezogen sind.
Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht u.a. den DAX sowie weitere Indizes. Dabei legt sie u.a. eine bestimmte mathematische Formel und festgelegte Auswahlkriterien bezüglich der im DAX vertretenen Unternehmen zu Grunde. Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei um eine wettbewerbsrechtlich geschützte Leistung. Die Übernahme der Indizes als Bezugsgröße in Optionsscheinen stelle ohne ihre Zustimmung eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung dar. Dem ist der Kartellsenat nicht gefolgt. Nach seiner heutigen Entscheidung verhält sich eine Bank beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbewerbwidrig, weil hierdurch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen werde.
Es handele sich um eine zulässige Bezugnahme auf eine veröffentlichte und frei zugängliche Information. Der Anleger orientiere sich auch weniger an einem „guten Ruf des DAX“ als an der Kursentwicklung der Aktien, die durch den jeweiligen Stand des DAX nur abgebildet werde. Dabei darf in sachlicher und beschreibender Form auch darauf hingewiesen werden, dass Bezugsgröße der Wertpapiere der DAX ist. Nicht gestattet ist dagegen eine Verwendung des Begriffs DAX im Sinn einer Marke, weil das Wort DAX eine eingetragene Marke der Deutschen Börse ist und nur von dieser markenmäßig verwendet werden darf.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision wegen der Auswirkung der Entscheidung auf den gesamten Bereich des Wertpapierhandels mit Optionspapieren zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Februar 2007 - Az: 11 U 40/06 (Kart)
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