Recht am eigenen Bild Prominenter IV

Der Bundesgerichtshof setzt seine restriktive Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild Prominenter fort. Bildnisse Prominenter dürfen, wenn Sie sich in der Öffentlichkeit aufhalten, dann nicht verbreitet oder wiedergegeben werden, wenn es sich um eine erkennbar private Situation handelt, es sei denn, die Situation hätte z.B. einen zeitgeschichtlichen Bezug. Herbert Grönemeyer setzte sich so gegen die Zeitschrift "Bunte" durch.

In der Presseerklärung des BGH Nr. 77 vom 19.06.07 knüpfte der BGH die Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung an die gleichen Voraussetzungen, welche bereits in den Caroline-von-Monaco-Urteilen besprochen wurden. Es muss demnach ein objektiver Informationswert der Berichterstattung gegeben sein, das Berichten über banale Ereignisse reicht nicht aus.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 77/2007 vom 19.06.2007

Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06

Vorige Instanzen: Landgericht Berlin – Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 27 O 73/05 ./. Kammergericht - Entscheidung vom 20. Dezember 2005 – 9 U 130/05

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