Richtiges Handeln des Mieters bei Schimmel in der Wohnung

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 28.04.2007 den Fall zu beurteilen, in welchem ein Mieter wegen massivem Schimmelbefall der Tapeten in Teilen der Wohnung die fristlose Kündigung erklärt hatte. Der BGH sah hier keinen ausreichenden Grund für eine fristlose, das heißt, außerordentliche Kündigung. Jedenfalls nicht, wenn dem Vermieter vorher keine Gelegenheit zur Abhilfe gegeben wurde.

Der Mieter hätte dem Vermieter also vorher eine Mängelanzeige zukommen lassen müssen oder abmahnen müssen. Dem Vermieter hätte also die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels eingeräumt werden müssen. Dies folgt aufgrund der Stellung des §569 BGB nach der Mietrechtsreform. Er ist eine besondere Ausformung des Rechts auf Kündigung aus wichtigem Grund §543 BGB und setzt vor der Ausübung des Kündigungsrechts eine Ermessensausübung von Mieter oder Vermieter voraus. Daran, so der BGH, hat es im vorliegenden Fall gefehlt.nach oben

Stellungnahme: Dem Urteil ist zuzustimmen. Die Mieter hatten im konkreten Fall diverse Beschwerden auf starken Schimmelbefall hinter einem Schrank zurückgeführt und daraufhin außerordentlich gekündigt. Da der Mieter für die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung beweisbelastet ist, wäre eine Fristsetzung zur Abhilfe an den Vermieter nur dann entbehrlich gewesen, so der BGH, wenn klar gewesen wäre, dass der Schimmel auf jeden Fall wiedergekommen wäre. Davon, so der BGH, sei hier nicht auszugehen gewesen.

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Der BGH schraubt die Anforderungen an den Mieter sehr hoch. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter keinerlei Möglichkeit für ein Handeln hatte. Da es sich bei einem Mietvertrag regelmäßig um ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis handelt, müssen die Voraussetzungen für ein sofortiges Lösen vom Vertrag besonders streng eingehalten werden.

Quelle: Entscheidung des BGH vom 28.04.2007, AZ: VIII ZR 182/06, Direktlink zur Entscheidung(Server des Bundesgerichtshofs, PDF-Datei)

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