Schutz von Domainnamen

Die Stadt Solingen stritt sich mit der Beklagten über die Rechte an der Domain solingen.info. Das mit der Sache befasste Landgericht Düsseldorf traf in seinem Urteil vom 03.05.2007, AZ: 2a O 57/02 die Entscheidung, dass der Klägerin die Rechte an der Domain "Solingen.info" zustehen.

Damit befindet sich das Gericht in einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte. Das Gericht ging davon aus, dass das Namensrecht der Stadt Solingen zustehe. Der Name unterscheide sie nämlich von anderen Städten. Die unbefugte Verwendung dieses Namens gebe der Stadt einen Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB .

Die ungestörte Nutzung des Namens "Solingen" werde auch dadurch behindert, dass die Beklagte die Domain "solingen.info" verwendet. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, dass sie bereits die Domain "solingen.de" verwende.

Es würde nämlich zu einer Zuordnungsverwirrung führen, wenn die Beklagte weiterhin die Domain "solingen.info" verwenden würde, denn der durchschnittliche Internetnutzer geht davon aus, dass der Name einer Stadt in Verbindung mit einer Top Level Domain wie ".info" auf ein Angebot eben dieser Stadt hinweise und nicht auf Angebote Dritter. An der Beurteilung ändere sich auch nichts, wenn ein entsprechender Link auf die Domain "solingen.de" auf der Startseite von "solingen.info" vorgehalten würde.

Das Gericht ließ offen, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn es um die gleichfalls von der Beklagten gehaltene Domain "solingen-info.de" gegangen wäre. Es brachte aber zum Ausdruck, dass ein zusammengesetzter Ausdruck wie "solingen-info" eine solche Zuordnungsverwirrung unter Umständen ausschließen kann.

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