Zur Abgrenzung der Abmahnung von der Berechtigungsanfrage

Manche sagen, die Berechtigungsanfrage sei die kleine Schwester der Abmahnung. Ihr fehlten lediglich die Zähne. Das ist nicht ganz richtig, denn die Berechtigungsanfrage dient bislang dazu, herauszufinden, ob ein anderes Unternehmen z.B. ein Produkt vertreibt, welches möglicherweise das eigene Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster usw.)verletzt. Der Unterschied hat praktische, insbesondere finanzielle Konsequenzen wie das LG Mannheim in seiner Entscheidung AZ: 7 O 276/06 aufzeigte.

In diesem Urteil vom 27.02.2007 hatte das Landgericht die Frage zu beurteilen, ob eine vorgerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme eine Schutzrechtsverwarnung (Abmahnung) bedeutete. Das LG verneinte diese Frage zurecht.

Waährend die Abmahnung ein ernsthaftes und endgültiges Begehren einer Unterlassung des angegriffenen Verhaltens beinhaltet, stellt die Berechtigungsanfrage lediglich eine Einladung über einen vorgerichtlichen Gedankenaustausch dar. An der Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, wenn die anfragende Firma die Verletzung eines eigenen Rechts behauptet, solange sie nicht hinreichend deutlich Unterlassung begehrt.

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Wo liegen jetzt die finanziellen Konsequenzen? Eine simple Berechtigungsanfrage stellt nach Ansicht der Richter keinen schadensersatzpflichtigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §823 BGB dar, eine unberechtigte Abmahnung dagegen schon. Für letztere kann der dadurch Genötigte Ersatz seiner Aufwendungen zur Abwehr der Abmahnung verlangen, Anwaltskosten z.B., für erstere nicht.

Fazit: Wer unsicher ist, ob der andere tatsächlich sein Recht verletzt, sollte erst einmal eine Berechtigungsanfrage stellen bevor er abmahnt.

Berechtigungsanfrage, weiteres

Urteil erhältlich unter: https://www.justiz.baden-wuerttemberg.de(Direktlink)

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