Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verletzungen des Urheberrechts
Mit seinem Beschluss unter dem Aktenzeichen 6 W 161/07, welcher bei JurPC abrufbar ist, machte das Oberlandesgericht deutlich, dass die reine Abrufbarkeit des Angebots nicht ausreicht. Für den Fall nämlich, dass der Anbieter des rechtswidrigen Angebots im europäischen Ausland sitzt, muss auf Art. 5 Absatz 3 der EUGVVO Rücksicht genommen werden, der lautet wie folgt:
nach obenEine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
Absatz 3: wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dabei erforderlich, dass sich das rechtsverletzende Angebot wenigstens auch an deutsche Abnehmer oder Interessenten richtet. Das OLG Köln übertrug diesen Grundsatz auf Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Danach muss das rechtsverletzende Angebot Eigenschaften haben, welche deutlich machen, dass sich das Angebot zumindest auch an deutsche Abnehmer oder Interessenten richtet.
nach obenDas kann z.B. der Fall sein, wenn die Webseite (auch) in deutscher Sprache gehalten ist, Warenversand ausdrücklich auch nach Deutschland angeboten wird und/oder Bezahlung auch in Euro möglich ist. Letztes Kriterium ist nach Ansicht der Kölner Richter alleine nicht tragfähig. Mit Euro könne auch woanders innerhalb der Europäischen Union gezahlt werden.
nach obenDer Umstand, dass die Webseite im konkreten Fall nicht in Deutsch vorgehalten wurde, dafür in sechs anderen Sprachen, sprach im zu beurteilenden Fall klar dagegen, dass sich das Angebot (auch) an inländische Abnehmer oder Interessenten richtet.
Fazit:Wir können daher festhalten, dass eine Urheberrechtsverletzung auf einer Webseite dann einen inländischen Gerichtsstand begründen kann, wenn:
- sie auch in Deutschland abrufbar ist
- sie (auch) an Inländer gerichtet ist, wozu
- entweder die Sprache der Webseite
- die Lieferung nach Deutschland
- oder die Zahlungsweise Hinweise liefern können.