Haftung des WLan-Betreibers für Familienmitglieder?

Spätestens seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg aus Juli letzten Jahres ist es klar, dass das Betreiben eines unverschlüsselten Wireless Lans für den Betreiber ein Problem werden kann. Wenn über seinen Zugang Urheberrechtsverletzungen begangen werden, kann er nach diesem Urteil als so genannter Mitstörer dafür haftbar gemacht werden. In einem ähnlichen Fall hatte das LG Mannheim in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, GZ: 7 O 76/06zu urteilen.

Dabei ging es um die Frage, ob ein Vater für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kinder verantwortlich gemacht werden kann. Die Frage ist durchaus von praktischer Relevanz: Kinder im Haushalt ihrer Eltern verdienen oft kein eigenes Geld, die Eltern schon. Bei ihnen ist mehr und vor allem schneller zu holen, was an Schaden ausgeurteilt wurde.

Bei seinem Urteil bewies das Gericht Sachkenntnis und Augenmaß: Nicht in jedem Fall haftet der WLan-Betreiber für Verstöße von Familienmitgliedern.

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Aus dem Urteil:

Soweit- wie im Streitfall - ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, berüht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlaß nicht zumutbar.[...]Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem bleibt es bei der Beurteilung, dass ein Vater ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wäre.nach oben

Unser Fazit: Leichte Entwarnung. Eltern sollten ihre Kinder altersgerecht an das Internet heranführen und auch über die rechtlichen Gebote und Gefahren aufklären. Wenn kein besonderer Anlaß besteht, müssen die Eltern ihren Kindern nicht ständig über die Schulter schauen oder gar Logfiles analysieren. Bei minderjährigen Kindern ist diese Verpflichtung eine spezielle Ausformung der elterlichen Aufsichtspflicht, §832 BGB.

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