Beweislast für Urheberrechtsverletzungen

In einem aktuellen Urteil vom 14.03. 2008 hat das LG Hamburg, AZ: 308 O 76/07, seine Auffassung zur Beweislastverteilung im Zivilprozeß präzisiert. Es ging, wieder einmal, um einen Schadenersatzprozeß wegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund Filesharings. Die bisherige Praxis der Privatermittler der Musikindustrie wird in dem Urteil in Frage gestellt.

Der Beklagte wehrte sich mit dem Einwand, von seinem Rechner aus seien keine Urheberrechtsverletzungen begangen worden, weder habe er die Dateien auf dem Rechner gehabt, noch habe jemand anders aus seinem Haushalt die vermuteten Urheberrechtsverletzungen begangen.

Damit war die Klägerin, die Tonträgerherstellerin Sony BMG, in der Pflicht, die vorgeworfenen Rechtsverletzungen zu beweisen. Als Beweismittel führte sie an:

  1. Ein privates Ermittlungsprotokoll, aus dem sich ergeben sollte, dass ein bestimmte IP-Adresse bestimmte Musikdateien hochgeladen hätte
  2. Eine staatsanwaltschaftliche Auskunft, welche eine Zuordnung der IP-Adresse zu einer bestimmten Person ermöglichte
  3. Den Leiter der Ermittlungsfirma als Zeugen

Das reichte dem LG Hamburg aber nicht. Aus den Gründen:

Der von der Klägerin für den Ermittlungsvorgang als Zeuge benannte (...), Leiter des Ermittlungsdienstes der p(...) GmbH, konnte zu den Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Vielmehr hat er nur ausgesagt, dass die Ermittlungen durch einen Studenten namens (...) vorgenommen worden seien, der inzwischen wieder in Litauen lebe. Dieser habe ihm dann die Ermittlungsergebnisse vorgelegt und er habe die Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft.
Bei den Ermittlungen selbst sei er nicht dabei gewesen und er habe auch nicht die Musikdateien angehört. Andere Beweismittel für die Durchführung der Ermittlungen hat die Klägerin nicht benannt.
Damit ist die Klägerin den Beweis für die Verletzungshandlung schuldig geblieben.
Die Klage ist folglich unbegründet.

Diese Begründung ist nachvollziehbar. Allerdings hatten sich Gerichte in letzter Zeit selten mit der Beweislastfrage auseinanderzusetzen, weil derart vehemente Einwände der Beklagten entweder von vorne herein unterblieben waren oder im Lauf des Verfahrens ein Vergleich geschlossen wurde.

Fazit: Beweis im Zivilprozeß wird entweder durch Zeugenaussagen geführt (Bericht über eigene Wahrnehmungen), Augenscheinnahme (selbst anschauen) oder über private oder öffentliche Urkunden oder sonstige Beweismittel (Sachverständige, Parteivernehmung).

All das hat die Klägerin nicht in ausreichendem Maß geleistet. Es fehlte die Zeugenvernehmung des Studenten (der auch noch die beanstandeten Dateien gehört haben müßte) als Tatsachenwahrnehmung.

Man wird davon ausgehen dürfen, dass die Privatermittler der Musikindustrie diesen Fehler ausbügeln werden. Freilich wurde es Ihnen bislang auch oft leicht gemacht.

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