Verträge über Cold Calls sind nichtig
Das OLG Stuttgart hat in einem besonders krassen Fall (OLG Stuttgart Beschluß vom 26.8.2008, AZ: 6 W 55/08) festgestellt, dass ein solcher Vertrag nichtig ist.
Hier wußten nämlich sowohl der Auftraggeber als auch der Call-Center Betreiber, dass keine Anrufgenehmigungen vorlagen. Aus den Leitsätzen des OLG-Beschlusses:
1. Der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, ist nach § 134 BGB nichtig.
2. Dem Betreiber des Call Centers stehen auch keine Ansprüche nach § 683 BGB oder § 812 BGB auf Aufwendungsersatz zu, namentlich im Hinblick darauf, dass er seine Telefonisten bezahlt hat.
Der Vertrag ist deshalb nichtig, weil die telefonische Kaltaquise ohne Zustimmung des Angerufenen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG verstößt und der Vertrag gerade den systematischen Rechtsbruch des §7 UWG zum Gegenstand hatte. Verträge aber, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig, §134 BGB.
Weil beide Vertragsparteien um den Gesetzesverstoß wußten, ergab sich als weitere Rechtsfolge, dass weder der Call-Center Betreiber einen Anspruch auf den noch ausstehenden Lohn hatte, noch der Auftraggeber das bereits gezahlte Geld zurückerhielt.
Der eindeutig formulierte Beschluß des OLG Stuttgart kann im Volltext von https://www.justiz.baden-wuerttemberg.de (Direktlink) abgerufen werden.