Volle Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte
Der Hersteller hatte sich gegen die volle Gerätevergütung gewehrt, da er gerade bei Multifunktionsgeräten nur eine geringe Nutzung als Kopierer gesehen wurde. Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Seinen Ausführungen nach komme es bei der Rechtslage bis Ende 2007 nicht auf die tatsächliche oder vermutete Nutzung des Geräts an, sondern auf die grundsätzliche Eignung des Gerätes für eine solche Nutzung.
Die Höhe der Geräteabgabe bestimmt sich ab 01.01.2008 nach neuen Kriterien, so dass das vorliegende Urteil keinen Ausblick hinsichtlich der zukünftigen Rechtsprechung gewährt.
Das Urteil zur Geräteabgabe für Drucker vom 10.12.2007 gibt hier allerdings einen Fingerzeig: Da §53 UrhG hinsichtlich dieses Punktes durch den zweiten Korb der Urheberrechtsreform nicht geändert wurde, dürfte das Urteil des BGH den Druckerherstellern eine Geräteabgabe zumindest mittelfristig ersparen und bei Multifunktionsgeräten für einen entsprechenden Minderanteil der Geräteabgabe sorgen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.02.2008 Nr. 20/08