Schwarzarbeit und Gewährleistung für Mängel

Der siebte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.04.2008 entschieden, dass im Falle einer "Ohne-Rechnung-Abrede",sprich Schwarzarbeit, dem Auftraggeber unter Umständen die gleichen Gewährleistungsrechte zustehen können wie im Fall einer Auftragsabwicklung mit ordnungsgemäßer Abrechnung.

Die Vorinstanzen hatten noch anders entschieden. Grundlage der vorigen Entscheidungen war der Umstand, dass ein auf Schwarzarbeit gründender Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen das Verbot der Steuerhinterziehung, verstößt und somit nichtig, §134 BGB, sei. Aus nichtigen Verträgen können aber keine Ansprüche hergeleitet werden, sie werden rückabgewickelt.

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Der BGH sah das in den entschiedenen Fällen anders. Für die Auftragnehmer,(also die Ausführenden der Arbeiten), so der BGH, wäre klar gewesen, dass das Interesse ihres Auftraggebers auf eine mangelfreie Leistung gerichtet gewesen sei. Sie könnten sich daher aus Treu und Glauben, §242 BGB", nicht auf die Nichtigkeit des gesetzwidrigen Vertrags berufen, weil das im Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten, nämlich dem Erfüllungsversprechen (Erbringung der ordnungsgemäßen Leistung) stehen würde. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war wohl auch der Umstand, dass die schwarz arbeitenden Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen berufsrechtlich befugt gewesen seien. Der Urteilstext liegt derzeit noch nicht vor.

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Fazit: Das Urteil wird für einige Bewegung sorgen. Wenn der -in der Regel private- Bauherr einen Mangel der schwarz erbrachten Werkleistung feststellt, kann er nun Gewährleistungsrechte geltend machen, sofern der Auftragnehmer zu diesen Arbeiten berufsrechtlich befugt gewesen wäre und der Auftraggeber so mit einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung rechnen konnte. Beispiel: Wer einen Gas-/ Wasser-Installateur (bitte Beruf durch einen Beruf Ihrer Wahl ersetzen), etwa zur Ersparung der Mehrwertsteuer, schwarz mit der Gas-/Wasser Installation beauftragt, dürfte in Zukunft Mängelgewährleistungsansprüche durchsetzen können. Das wird nicht der Fall sein, wenn man dieselben Arbeiten durch einen irgend einen "Bekannten" durchführen läßt, der sich mit diesen Arbeiten "auskennt". Dem Auftraggeber wird dies in der Praxis dadurch versüßt, dass er im Wege einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung, §371 Abgabenordnung, straflos werden kann und so keine strafrechtlichen Folgen seiner rechtswidrigen Tat befürchten muss. Die eingesparte Mehrwertsteuer muss er freilich nachentrichten.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 84 / 2008 vom 27.04.2008, Urteile vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 und 140/07

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