Gewerbliches Mietrecht: Schwere Erkrankung kein wichtiger Kündigungsgrund

Der 24. Senat des OLG Düsseldorf hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 25.07.2008 klargestellt, AZ: I-24 W 53/08, dass die gesetzliche und vertragliche Verteilung des Vertragsrisikos bei einem Gewerberaummietverhältnis auch eine schwere Erkrankung des Mieters einschließt.

Es ging um das Mietverhältnis für einen Geschenkladen. Der Mieter erkrankte schwer an Krebs und fand keinen Nachmieter. Daher kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Das LG Duisburg erkannte darauf, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben war. Dieser Ansicht schloß sich das OLG Düsseldorf an.

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Nach §537 BGB , so das Gericht, trage der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache - es liegt also an ihm, ob und wie er die Mietsache benutzt. Selbst der Tod des Mieters lasse das Mietverhältnis nicht beenden, sondern gewähre allenfalls gesonderte Kündigungsrechte, ( siehe dazu auch unsere Seite zum Tod des Mieters bei Wohnraummiete ). In gewerbliche Mietverhältnissen ist die Vorschrift des §542 BGB mangels Verweisung überdies nicht anwendbar.

Dieses Verwendungsrisiko, so das Gericht, schließt auch den Fall ein, dass ein Mieter schwer erkrankt und die Mietsache nicht nutzen kann.

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Der Mieter drang auch nicht mit der Ansicht durch, dass er nach Treu und Glauben das Mietverhältnis hätte kündigen dürfen, denn es lag ebenfalls in seinem Risiko, die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Untervermietung nicht verwirklichen zu können.

Der Volltext der Entscheidung kann vom Server der Justiz NRW abgerufen werden.

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