Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

Der Bundesgerichtshof hat am 13.02.2008 entschieden, dass bereits der noch nicht im Grundbuch eingetragene Grundstückskäufer Modernisierungsmaßnahmen vornehmen lassen kann. Eine Erlaubnis des vormaligen Eigentümers/Vermieters ist gleichwohl Voraussetzung.

Dass diese Entsscheidung überhaupt bis zum BGH vordrang, ist verwunderlich. Im vorliegenden Urteil, Az: VIII ZR 105/07 vom 13.02.2008, hatte der bisherige Vermieter und Eigentümer den Erwerber ermächtigt, bereits vor Eintragung in das Grundbuch Modernisierungsmaßnahmen einzuleiten. Es ist seit langem anerkannt, dass der Vermieter Vollmachten für die Wahrnehmung der Vermieterinteressen erteilen darf. Es sollte daher keinen Unterschied machen, ob der Bevollmächtigte ein eigenes Interesse an der Durchführung solcher Maßnahmen hat oder nicht.

Aus den Gründen:

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt den Vermieter nicht darauf fest, das Recht zur Modernisierung der von ihm vermieteten Wohnungen stets selbst wahrzunehmen; vielmehr kann er auch einen Dritten dazu ermächtigen, dieses Recht im eigenen Namen auszuüben. Die beklagten Mieter sind auch zur Duldung der von den Klägern geplanten Umbaumaßnahmen verpflichtet. [...]

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.02.2008

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