Namensklau und Haftung von eBay
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eBay zwar nicht von vorne herein solche Praktiken unterbinden müsse, da eine Vorab-prüfung ( etwa auf Namensdubletten) schlechthin nicht zumutbar sei. Wenn aber auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde, müsse eBay alles Zumutbare unternehmen, um die gegenwärtige und künftige Verletzung des Namensrechts zu unterbinden sowie den "verdeckt" operierenden Verkäufer sperren.
Fazit: Den solchermaßen gebeutelten Mitgleidern von Ebay - und natürlich auch allen anderen, deren Namen und Anschrift auf diese Weise mißbraucht wurde, steht endlich ein deutliches Urteil zur Verfügung, um eBay zu einer angemessenen Reaktion zu bringen. Die vorher faktisch einzig möglich gewesene Betrugsanzeige gegen den vorgeblichen Verkäufer verlief oft genug im Sande, bzw. dauerte einfach zu lang und ergab letztlich kein befriedigendes Ergebnis. Es war nämlich diesen oder anderen Verkäufern zugleich immer noch möglich bei ihrer neuen Anmeldung wieder eben jenen Namen und Adresse zu verwenden, so dass der Ärger für die betroffenen Personen immer weiterging. Damit ist jetzt -hoffentlich- Schluß.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 10.04.2008 in Sachen I ZR 227/05