Das Recht am eigenen Bild aus der Sicht des EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, kurz: EGMR, hat zum Recht am eigenen Bild Stellung genommen und in einem bestimmten Fall die Verletzung von §8 der Europäischen Menschenrechtskonvention angenommen. Konkret ging es um den Fall, dass ein Fotograf gezielt Neugeborene auf einer für Unbefugte geschützten Station fotografiert hatte und diese Bilder den Eltern der Kinder andienen wollte. Die Eltern des kleinen Anastasios waren entsetzt und klagten. Der in Griechenland seinen Ursprung habende Fall hatte dort keinen Erfolg. Erst vor dem EGMR drangen die Kläger mit ihrer Ansicht durch.

Das Urteil liegt derzeit nur auf Französisch vor: Urteilstext des EGMR zum Aktenzeichen 1234/05. In der auf Englisch vorliegenden Pressemitteilung stellte der EGMR unter anderem fest: (sinngemäße Übersetzung durch uns)

Das Gericht wiederholte, dass die Idee von der Privatsphäre eine umfassende ist und auch die Identitätsrechte der jeweiligen Person erfasst. Es betonte weiter, dass das Bildnis einer Person seine oder ihre einzigartigen individuellen Merkmale offenbart und stellte fest, dass diese zu den wichtigsten Merkmalen der jeweiligen Person zählen würden.

Das Gericht fügte hinzu, dass der wirksame Schutz solcher Rechte bei Umständen wie den vorliegenden voraussetze, dass die abgebildete Person ihr Einverständnis bereits bei der Aufnahme erklärte und nicht erst dann, wenn es zu einer Veröffentlichung kam oder kommen konnte.

Da der kleine Anastasios noch minderjährig war, oblag es den Eltern, seine Rechte zu schützen. Deren Zustimmung zur Aufnahme sei aber zu keinem Zeitpunkt eingeholt worden, nicht einmal zur Frage der Aufbewahrung der Negative, was die Eltern ebenfalls ablehnten. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die Negative zu einem späteren Zeitpunkt entgegen dem Willen der Betroffenen hätten verwendet werden können.

Das Gericht kam zum Schluß, dass die griechischen Gerichte unter Verstoß gegen §8 keine genügenden Anstrengungen zum Schutz der Privatsphäre von Anastasios gemacht hätten. (Hervorhebung durch uns)

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Deutliche Worte, die der EGMR hierzu findet. Man mag beklagen, dass Persönlichkeitsrechte zur Zeit eine Art Konjunktur in der Juristerei erleben, aber im Kern hat der EGMR richtig geurteilt. Noch deutlicher wird es im Originaltext:

L’image d’un individu est l’un des attributs principaux de sa personnalité du fait qu’elle dégage son originalité et lui permet de se différencier de ses congénères. Le droit de la personne à la protection de son image constitue ainsi l’un des composants essentiels de son épanouissement personnel et présuppose principalement la maîtrise de celle-ci par l’individu. Si la maîtrise de son image implique dans la plupart des cas la possibilité, pour l’individu, de refuser la diffusion de son image, elle comprend en même temps le droit de chacun de s’opposer à la captation, la conservation et la reproduction de celle-ci par autrui. En effet, l’image étant l’une des caractéristiques attachées à la personnalité de chacun, sa protection effective présuppose, en principe et dans des circonstances similaires au cas d’espèce (voir paragraphe 37 ci-dessus), le consentement de l’individu dès sa captation et non pas seulement au moment de la diffusion éventuelle de l’image au public.
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Sobald also eine Person auf einer Fotografie erkennbar ist, muss diese bei der Aufnahme um Erlaubnis gebeten werden.

Fazit: Für Fotografen wird es nicht leichter: Das Urteil zeigt klar die Grenzen der Personenfotografie auf. Ohne vorherige Zustimmung darf nach diesem Urteil nicht mehr frei fotografiert werden, wenn der oder die Fotografierte erkennbar ist. Jedenfalls dann nicht, wenn das Geldverdienen im Vordergrund steht, (...dans des circonstances similaires...).

Mehr zur Thematik erfahren Sie auf unserer Seite zum Recht am eigenen Bild.

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