Wie groß muß ein Feigenblatt sein?

Da hat es die Redaktion eines Rätselmagazins besonders gut gemeint: Wohl im Gedenken an die schweren, aber auch unterhaltsamen Aufgaben in der betreffenden Ausgabe des Magazins hatte die Redaktion ein Bild von Günther Jauch auf der Titelseite abgedruckt. Freilich blieb es bei dem Bild, welches lediglich mit einer Unterzeile versehen war: "Günther Jauch zeigt mit Wer wird Millionär? wie spannend Quiz sein kann“. Das fanden die Richter des Bundesgerichtshofs nicht spannend genug.

In der Entscheidung vom 11. März 2009 zum Aktenzeichen I ZR 8/07 erkannten die Richter, dass diese Unterzeile keinesfalls die Anforderungen erfülle die an eine zulässige Veröffentlichung solcher Bildnisse gestellt werden müssen.

Das Recht am eigenen Bild hat Grenzen. Diese sind dort zu finden, wo andere Rechte Schranken bilden. Das kann zum Beispiel § 23 KUrhG sein. Im Rahmen der Einschränkung des Rechts am eigenen Bild muss eine Abbildung hingenommen werden, wenn sie Bezug auf ein Ereignis oder eine Person der Zeitgeschichte nimmt und die begleitende Berichterstattung zu einer Debatte von allgemeinen Interesse beitragen kann. Allgemein wird anerkannt, daß eine Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit einer Person der Zeitgeschichte von allgemeinem Interesse sein kann.

Fraglos erfüllt die Unterzeile "Günther Jauch zeigt mit Wer wird Millionär? wie spannend Quiz sein kann" den Bezug auf die berufliche Tätigkeit des bekannten Moderators. Andererseits ist dieser Bezug so verkürzt dargestellt, dass es sehr fraglich ist, ob diese Darstellung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen kann. Entsprechend urteilte der BGH:

Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.

BGH, Urteil vom 11.03.2009, AZ: I ZR, 8/07

Die Beklagte konnte sich also nicht auf den Ausnahmetatbestand des §23 KUrhG und die Pressefreiheit berufen. Ein "Mehr" an Information und Berichterstattung ist also mindestens notwendig. Was das im Einzelnen sein muss, ist Frage des Formulierungsgeschicks und der Informationsdichte. In den Vorinstanzen (zuletzt OLG Hamburg 7 U 90/06) blieb der Moderator, der auf übliche Vergütung für die unberechtigte Verwendung seines Bildes geklagt hatte, erfolglos. Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen, da noch die übliche Vergütung ermittelt werden müsse.

Die Entscheidung ist demnächst im Volltext vom Server des Bundesgerichtshofs abrufbar.

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