Regelung der Filmabgabe verfassungswidrig?

Selten kommt es vor, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Anknüpfungspunkt zu unserer Tätigkeit hat. Im Fall der Filmabgabe ist ein solcher geschaffen. Die Filmabgabe ist ein Zwangsabgabe für z.B. Kinos und die Videowirtschaft, ebenso für die Fernsehwirtschaft.

Genau hier hakte die Klage der Kinobetreiber ein: Während nach den §§66 f. des Filmfördergesetzes Kinobetreiber und Videowirtschaft einen festen Abgabezins leisten müssen, dürfen Unternehmen der Fernsehwirtschaft frei verhandeln. (§67 FFG)

Gegen diese Ungleichbehandlung und noch einiges mehr klagten mehrere Kinobetriebe und bekamen teilweise recht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sah den Umstand, dass die Fernsehwirtschaft die Abgabe frei verhandeln dürfe, als verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne eines Verstoßes gegen die aus Art.3 Absatz 1 Grundgesetz abgeleitete Abgabengerechtigkeit an.

Das BVerwG hat demnach die Frage, ob die betroffenen Vorschriften des Filmfördergesetzes verfassungswidrig sind oder nicht, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Maßgeblich zur Klage dürfte der Umstand beigetragen haben, dass nicht nur formell eine Ungleichbehandlung vorliegt, sondern die Fernsehwirtschaft die bei weitem größten Umsätze mit Filmen und vergleichbaren visuellen Produktionen einfährt. Gleichzeitig zahlt die Fernsehwirtschaft aber nur ein Drittel in den Abgabentopf der Filmförderanstalt, während die weniger leistungsfähige Kino- und Videothekenwirtschaft die anderen Teile zu tragen hat. Bei der Festlegung einer fixen Quote, wie sie für die Kinowirtschaft und die Videowirtschaft seit langem üblich ist, dürften die Abgabeneinnahmen spürbar steigen und der Anteil der Kinobetreiber und Videothekenwirtschaft auf Dauer etwas sinken.

Gleichzeitig ist zu erwarten, dass sich die insgesamt wohl sich erhöhenden Abgaben positiv auf die Filmkultur, Quantität und Qualität einheimischer Filmproduktionen auswirkt.

Hier noch der Link zur Pressemitteilung des BverwG in den Verfahren BVerwG 6 C 47.07 folgende und 6 C 5.08 folgende vom 26.02.2009.

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