Gewerbe in der Mietwohnung?
Nach dem Urteil kommt es auf folgende Umstände an:
- Die Nutzung muss den Gegebenheiten einer normalen Wohnnutzung entsprechen.
- Es dürfen keine Mitarbeiter beschäftigt werden
- Publikumsverkehr ist nicht verboten, wenn er nicht zu intensiv ist
Der BGH stellte zwar fest, dass eine gewerbliche Nutzung der Mietwohnung, welche nach außen hin in Erscheinung tritt, (Erwähnung am Briefkasten, Klingelschild und so weiter) grundsätzlich nicht erlaubt ist. Sind aber die Voraussetzungen der obigen Liste erfüllt, soll der Vermieter aus Treu und Glauben (§242 BGB) verpflichtet sein, seine Zustimmung zur -auch- gewerblichen Nutzung der Mietwohnung zu erteilen.
Fazit: Damit ist klar, dass niemand eine Werkstatt in seiner Wohnung aufbauen darf von welcher Lärmbelästigungen oder Gerüche und dergleichen ausgehen. Was bleibt, sind vorwiegend leisere Gewerbe wie Bürotätigkeiten, deren Auswirkungen im Rahmen der Zimmerlautstärke bleiben. Das klassische Arbeitszimmer welches mancher in seiner Wohnung unterhält, ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Vom Arbeitszimmer geht in aller Regel keine Außenwirkung aus.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.07.2009 zum AZ: VIII ZR 165/08.