Haftung des Admin-C III

Wir hatten bereits mehrfach über die verschiedenen Ansichten der Gerichte bezüglich einer Störerhaftung des Admin-C berichtet und diese Entscheidungen kommentiert. Eine neuere Entscheidung des OLG Köln, Urteil v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08, verneinte die Störerhaftung des Admin-C. Aber die Sache geht noch weiter.

Das Landgericht Stuttgart urteilte am 27.01.2009, dass der Admin-C eben doch hafte.

Der Bundesgerichtshof sagt zur Störerhaftung folgendes aus:

Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.

BGH, AZ I ZR 35/04, (2007)

Liegt somit das Urteil des LG Stuttgart auf einer Linie mit einer älteren Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschl. vom 01.09.2003, 2 W 27/03?

Davon ist auszugehen. Im konkreten Fall nämlich, ((Urt. v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08) hatte der Admin-C dem Domainbetreiber eine Generaleinwilligung erteilt, ihn als Admin-C für alle anzumeldenden Domains angeben zu dürfen. Aus der Urteilsbegründung ist herauszulesen, dass zumindest diese Generaleinwilligung das Verschulden des Admin-C begründete: Wer, so das LG Stuttgart, eine Generaleinwilligung erteilt, nehme billigend in Kauf, dass auch rechtsverletzende Domains eingetragen würden.

Diese Ansicht setzt voraus, dass der Admin-C bei zumindest offenbaren Rechtsverletzungen bei Kenntnis (mit-)haften kann und definiert die Rolle des Admin-C anders als es die Denic selber vorsieht.

Man mag begrüßen, dass dem möglichen Mißbrauch inländischer Domains durch ausländische Firmen so ein Riegel vorgeschoben werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass die bloßen Verwaltungsvorschriften der Denic sich nicht dazu eignen, eine Haftung des Admin-C, der eigentlich nur für die interne Kommunikation mit der Denic zuständig ist, dadurch begründen zu wollen, dass der Admin-C faktisch als Vertreter des Domaininhabers behandelt wird.

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