Zum Ideenschutz im Urheberrecht

Das OLG Köln hat entschieden, dass der abstrakten Idee kein urheberrechtlicher Schutz zusteht. Es kommt auf die konkrete Gestaltung, das heißt, Ausformung der Idee an. Nur diese kann geschützt sein.

In der Entscheidung vom 28.08.09, Aktenzeichen: 6 U 225/08, hatte sich das OLG Köln mit der Frage zu befassen in welchen Umfang urheberrechtlicher Schutz besteht, wenn ein Wettbewerber im Bereich des Lernspielzeugs ein ähnliches didaktisches Konzept verwendet.

Der urheberrechtliche Schutz ist an die Gestaltung der schutzfähigen Werke gebunden. Geschützt wird daher nur die konkrete Gestaltung [...], nicht die ihr zugrunde liegende Konzeption.

OLG Köln, AZ: 6 U 225/08 (in der Klammer gekürzt)

Die Klägerin verlangte Unterlassung des Vertriebs von bestimmten Lernmaterialien und Schadenersatz von der Beklagten, weil diese Lernmaterialien in ihrem Konzept der Lernkontrolle der Klägerin ähnlich waren. Die Klägerin sah ihr Konzept geschützt, sowohl urheberrechtlich, oder nachrangig, auch wettbewerbsrechtlich. Daher prüfte das Gericht noch die Frage, ob in der Verwendung eines weitgehend ähnlichen didaktischen Konzepts eine unlautere Nachahmung nach §4 Nr.9 UWG liegt.

Das OLG verneinte in beiden Punkten einen Schutz der Klägerin. Ausschlaggebend war unter anderem der Punkt, dass die Lernkontrollen zur Überprüfung des Leistungsergebnisses nicht als "Darstellungen wissenschaftlicher Art" nach §2 Nr.7 UrhG angesehen wurden, sondern nur als Gebrauchsgegenstände angesehen wurden. Also griff der urheberrechtliche Grundsatz, dass Ideen im Urheberrecht nicht schützbar sind.

Auch das Lauterkeitsrecht gewährt keinen Ideenschutz, sondern schützt nur das konkrete Leistungsergebnis.

Darüber hinaus verneinte das Gericht auch die unlautere und wettbewerbsrechtlich verbotene Nachahmung durch eine Ähnlichkeit des didaktischen Konzepte der Parteien. Es betonte auch hier, dass das Wettbewerbsrecht keinen Ideenschutz kenne, sondern nur einen Schutz des Leistungsergebnisses. Die konkreten Ausgestaltungen seien aber sehr unterschiedlich gewesen, so dass weder eine Nachahmung erfolgte noch eine Täuschung über die betriebliche Herkunft angenommen werden konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG Köln hat die Revision zugelassen.

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