Die Kündigungsschutzklage: Drum prüfe, wer andere um Hilfe bittet

Es kommt nicht selten vor, dass sich ein gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer auf den Rechtsschutz der Gewerkschaft verläßt. Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, Urteil vom 28. Mai 2009, Aktenzeichen: 2 AZR 548/08, hatte der Arbeitnehmer einen Tag nach Kündigungserhalt die zuständige Stelle seiner Gewerkschaft informiert und alle Unterlagen, die für eine Kündigungsschutzklage wichtig waren, vorbeigebracht. Letztlich vergebens, denn die Gewerkschaft versäumte es, die Drei-Wochen-Frist einzuhalten.

Dem Arbeitnehmer, so das BAG, könne zwar kein Verschulden vorgeworfen werden, aber der Gewerkschaft. Es spiele dabei keine Rolle, dass das Gewerkschaftsbüro gerade umgebaut wurde und es hierbei zu mit den Bauarbeiten verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten gekommen wäre. Die Empfängerin hätte sicherstellen müssen, dass solche fristgebundenen Sachen wie eine Kündigungsschutzklage auch dann noch sorgfältig bearbeitet würden.

Letztlich konnte der Arbeitnehmer die Abweisung seiner Klage also nicht vermeiden: Für die Auswahl seiner Hilfspersonen ist er selbst verantwortlich und muss sich deren Fehlverhalten zurechnen lassen.

Auch hier gilt also: Vertrauen ist gut, ein Kontrollanruf kurz vor Fristablauf wäre noch besser gewesen.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ist vom Server des Gerichts abrufbar.

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