Mieterhöhung und der Mietspiegel

Es mag weltbewegendere Dinge geben als die Frage, ob einem Verlangen auf Mieterhöhung ein Auszug aus dem örtlichem Mietspiegel beizufügen ist oder nicht. Genau diese Frage schaffte es aber sogar vor den Bundesgerichtshof, der sodann in seinem Urteil vom 11. März 2009 , AZ: VIII ZR 74/08, klare Worte fand.

Nach §558a BGB sind bei einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, welches eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete vornehmen will, gewisse Formalien einzuhalten. Unter anderem muss auf die ortsübliche Vergleichsmiete Bezug genommen werden. Das heißt, der Vermieter muss im konkreten Fall auch die für die Wohnung geltende ortsübliche Mietspiegelspanne angeben und ferner die Einordnung der Wohnung nach Baujahr, Ausstattung. Lage und dergleichen vornehmen.

Nach Ansicht vieler Instanzengerichte sollte der Mieter die Möglichkeit haben, den Mietspiegel einzusehen, bzw. die Möglichkeit, sich diesen selbst zu beschaffen. Was aber, wenn der Mietspiegel was kostet oder bereits vergriffen ist?

Hier reicht es aus, so der BGH, wenn der Vermieter einen Mietspiegel zur Einsicht bereitlegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel wie im hier zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist.

BGH, Urteil vom 11.03.2009, AZ: VIII ZR 74/08

Fazit: Entweder ist der Mietspiegel auf die eine oder andere Weise öffentlich zugänglich und der Vermieter weist auf eine entsprechende Möglichkeit hin oder der Vermieter ermöglicht es dem Mieter, den Mietspiegel bei ihm einzusehen. Die Beifügung einer Kopie oder gar eines Exemplars des Mietspiegels ist also nicht erforderlich.

Quelle: Urteil des BGH vom 11.03.09, Link zur Pressemitteilung des BGH

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!