Plagiatsvorwurf gegen Tannöd erneut zurückgewiesen
Wir hatten bereits über die Entscheidung des LG München I berichtet. Das OLG München schloß sich der Argumentation des Landgerichts an. Das LG München hatte seinerzeit auf folgendes erkannt:
Der Roman „Tannöd“ ist nach allem gegenüber dem Buch des Klägers trotz der bestehenden Parallelen wegen seines in Stil, Aufbau und sprachlicher Gestaltung eigenschöpferischen Gehalts ohne weiteres als selbstständig und urheberrechtlich unbedenklich anzusehen
Diese vorhandenen Parallelen haben wohl im Autor Leuschner die Meinung bestärkt, dass sich Frau Schenkel zuviel bei ihm bedient haben könnte. Aber sowohl das LG als auch das OLG sahen darin keine Urheberrechtsverletzung: Bestandteile eines Werks, welches dieses nicht prägen ( und selbst nicht schutzwürdig sind) begründen keine urheberrechtlichen Ansprüche.