Terrasse und Wohnfläche

Für den einen oder anderen ist eine Terrasse auf dem Dach oder im Vorgarten ein beachtliches Stück Lebensqualität, vor allem in der warmen Jahreszeit. Anders sieht es aus, wenn es um die Berechnung der Miete geht. Da ist die Miteinbeziehung einer Terrasse in die Wohnfläche plötzlich übertrieben und schon einmal ein Grund, die Miete zu kürzen. Oder nicht? Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

Der Hintergrund ist die bekannte BGH-Rechtsprechung, dass zuviel gezahlte Miete zurückgefordert werden kann und eine künftige Minderung stattfindet, wenn die Mietfläche über 10% kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, siehe die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. sowie die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 bezüglich falscher Berechnung der Wohnfläche im Mietrecht.

Die Mieterin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Der BGH stellte nämlich fest, dass, vorbehaltlich Ortsüblichkeit oder vertraglicher Vereinbarung, der Vermieter den ihm zustehenden Rahmen bei der Anrechnung der Wohnfläche ausnutzen darf, in diesem Fall also die Anrechnung bis zur Hälfte.

Der Volltext des BGH-Urteils vom 22.04.2009, AZ: VIII ZR 86/08, ist abrufbar unter: Wohnflächenberechnung Terrasse

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