100 Euro Grenze für Abmahnungen, Traum und Wirklichkeit

Da geistert sie schon wieder rum: Die Hoffnung von Filesharern, das Gesetz hülfe ihnen im gerechten Kampf gegen das: bitte bei Bedarf einfügen: Kapital, falsche Urheberrecht, Abmahnunwesen, System und vieles mehr. Viel heiße Luft um nichts.

Mit Urteil vom 1.2.2010, Az. 30 C 2353/09-75 hatte das Amtsgericht Frankfurt entschieden, dass der §97a Abs. 2 UrhG im konkreten Fall zur Anwendung komme.

Die Bagatellgrenze bei Filesharingverstößen liegt sehr, sehr niedrig.

Darauf hoffend, dass sich nun endlich das Recht, wie es viele Abgemahnte sehen, durchsetze, geistert dieses Urteil seit Wochen im Netz herum. Dabei hat das Gericht nur das getan, was das Gesetz vorsieht: Den konkreten Verstoß nach den Vorgaben des der in §97a UrhG enthaltenen Bagatellgrenze geprüft. Es kam richtigerweise zum Schluß, dass die Bedingungen des §97a Absatz 2 UrhG, hier den erstmaligen, unerheblichen, nicht geschäftsmäßigen Verstoß in einem einfach gelagerten Fall, erfüllt seien, wonach die Abmahnkosten auf € 100,00 zu begrenzen gewesen seien. Eine seltene Entscheidung. Hat sie aber auch die erhoffte Signalwirkung?

Interessant ist jedenfalls, dass das Gericht den Download oder das Anbieten eines einzigen aktuellen Musikalbums nicht als Handeln im "gewerblichen Ausmaß" ansieht, ähnlich, wie wir das bereits in unserem Artikel zu §97a Abs. 2 - Erfahrungen geschildert haben.

Unseres Wissens ist das die erste Entscheidung, die sich mit Prof. Hoerens Ansatz zum Begriff der Unerheblichkeit einer Urheberrechtsverletzung explizit auseinandergesetzt hat.

Für Filesharer bleibt es gleichwohl schwierig: Es gibt viele Gerichte, die eine andere Rechtsauffassung haben und die abmahnenden Rechteinhaber werden das AG Frankfurt, dieses Referat jedenfalls, in Zukunft meiden.

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