Wenn der Vermieter im Hause wohnt...

hat er im wohl definierten Fall des §573a BGB ein erleichtertes Kündigungsrecht gegenüber seinem Mieter, wenn das Haus nur zwei Wohnungen beherbergt.

Ein Vermieter, der allein mit seinem Mieter in einem Haus wohnt, wollte diesem kündigen. Vergeblich.

Lebensnahe Anschauung erforderlich

BGH, VIII ZR 90/10

Was lebensnah, oder in den Worten des BGH: "der Verkehrsanschauung entspricht", wurde vom Vermieter anders beurteilt als vom BGH. Der § 573a BGB ist eine der seltenen Paragraphen, in welchem klar wird, das Gesetze nicht für Bücher geschrieben werden, sondern für Menschen.

Er regelt den Fall, dass Vermieter und Mieter unter einem Dach wohnen und sich unvermeidlich auch begegnen. Kommt es da zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, steht dem Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht, allerdings mit verlängerter Kündigungsfrist, zu, wenn das Haus nur zwei Wohnungen aufweist. Diesen Zustand der ausgeprägten und unvermeidlichen Konfrontation wollte der Gesetzgeber abmildern.

Der Vermieter wohnte tatsächlich nur zusammen mit dem Mieter im Haus. Er nahm daher an, dass die unvermeidliche "Konfrontation" ihm ein erleichtertes Kündigungsrecht, nämlich ohne Angabe eines berechtigten Interesses, ermögliche.

Der Bundesgerichtshof hat das anders gesehen. Die erleichterte Kündigung sei nach den Angaben des Gesetzes nur zulässig, wenn das Haus auch nur zwei Wohnungen aufweise.

Im konkreten Fall wies das Haus aber drei abgetrennte Wohnungen auf, wovon eine, direkt unter der Wohnung des Vermieters im Parterre liegend, vom Vermieter als zusätzlicher Raum, etwa Arbeitszimmer und Bügelzimmer, genutzt wurde.

Man muss dem Vermieter zugestehen, dass er den Sinn des Gesetzes verstanden hat und dem BGH zugestehen, dass er den Wortlaut des Gesetzes anwenden muß.

Es ist immer schwierig Grenzen zu ziehen. Der Gesetzgeber hat sich so entschieden und die Gerichte müssen das geltende Recht anwenden.

Nach Hinweis des BGH am Ende der Pressemitteilung könnte die Sache neu zu beurteilen sein, nämlich, wenn die dritte Wohnung mit der Wohnung des Vermieters auf Dauer zusammengelegt wurde, so dass zum Zeitpunkt der Kündigung nur 2 Wohnungen vorhanden gewesen wären.

Es ist aber kaum zu erwarten, dass der Vermieter in diesem Fall ohne weiteres obsiegen würde: Der Vermieter hätte es dann nämlich in der Hand Fakten zu schaffen und eine bei Anfang des Vertrags gegebene Rechtsposition des Mieters, nämlich die Kündigungserwartung nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters, entscheidend zu schwächen.

Andererseits entspräche das dem Wortlaut des Gesetzes und, je nach Eingriff und Dauerhaftigkeit des Umbaus, könnte dem Vermieter dieses Recht tatsächlich zuwachsen.

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