Geräteabgabe nach EUGH-Urteil fraglich

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21.10.2010, Az: C 467-08 die unterschiedslose Erhebung von urheberrechtlichen Geräteabgaben in Spanien für europarechtswidrig erklärt. Es müsse deutlich unterschieden werden zwischen Privatnutzern und gewerblichen Nutzern.

Die Geräteabgabe ist gemäß der Richtlinie 2001/29 als Ausgleich für die, je nach Land mögliche, Einräumung der Zulässigkeit von Privatkopien zulässig.

Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen[…] die nicht privaten Nutzern überlassen werden […], nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.

EUGH, C 467-08

Auch in Deutschland gibt es eine entsprechende Geräteabgabe nach §54 UrhG, welche sich in ihrem Wortlaut ausdrücklich auf die Abgabe für getätigte Privatkopien im Sinne des §53 UrhG bezieht. Freilich wird die Geräteabgabe auch in Deutschland unterschiedslos für alle Geräte erhoben und nicht nur für Geräte, die an Privatverbraucher abgegeben werden.

Es ist zu erwarten, dass gewerbliche Nutzer und Anwender solcher Geräte und Medien, also Drucker, Kopierer, CD- und DVD-Rohlinge und dergleichen mehr, in Zukunft weniger Bereitschaft zur Zahlung der Abgabe zahlen werden. Gleichzeitig heißt das aber auch, dass ein neues Berechnungs- und Vergütungssystem eingeführt werden muss oder wahlweise, der Aufwand im Einzelnen steigen wird.

Wie sich das in der Praxis umsetzen läßt, wird man sehen.

Praktikabel wäre möglicherweise ein Meldesystem, bei dem gewerbliche Nutzer den Ersatz der Geräteabgabe vom Hersteller bzw. Importeur verlangen können.

Bereits jetzt hat der gewerbliche Nutzer durch das Urteil des EUGH gute Gründe, die Geräteabgabe nicht zahlen zu müssen oder diese ersetzt zu verlangen.

Neu geschrieben

Hauptnavigation