Hartplatzhelden gegen WFV: 3:2

Nun ist es beinah amtlich: Der Bundesgerichtshof hat gestern am 28.10.2010 entschieden, dass das Einstellen von kleinen Filmsequenzen aus Amateurspielen der unteren Ligen keine Rechte des Fussballverbands verletzt.

In der Pressemitteilung zum Aktenzeichen I ZR 60/09 erklärte das Gericht:

Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele

Wir hatten bereits über die Ergebnisse der Vorinstanzen Landgericht Stuttgart und Oberlandesgericht Stuttgart berichtet. In beiden Fällen nahmen die Gerichte ein Leistungsschutzrecht des klagenden Fußballverbandes an und beurteilten die Verwertung durch Onlineangebot dieser kurzen Filmsequenzen als rechtswidrig, da die Filmaufnahmen eine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellen sollten. Dem schloß sich der BGH in seiner Entscheidung nicht an.

Auf dem Blog der Hartplatzhelden wird diese Entscheidung natürlich mit großer Erleichterung gefeiert. Mit:

Ein Sieg in Karlsruhe zählt dreifach

wird dort Oliver Fritsch zitiert, woraus sich auch unsere Titelzeile erklärt.

Ob dieser Sieg von Dauer sein wird, wird sich zeigen. Den Vereinen steht nämlich das Recht zu, das Filmen auf eigenem Gelände zu verbieten oder nur zu bestimmten Bedingungen zuzulassen, wie der BGH in seiner Pressemitteilung ausdrücklich erwähnt. Damit bleibt er auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung, etwa zur Verwertung von Hörfunkrechten im bezahlten Fussball. Dass es dazu kommt, dürfte indes fraglich sein: Der Amateurfussball ist eng in die Gesellschaft eingebunden, ja, er kommt ausschließlich aus dieser. Welcher Zuschauer - meist Familienmitglieder der spielenden Fussballer - möchte nicht einmal besonders gelungene Spielzüge oder Tore archivieren oder herumzeigen? Das Beharren auf einem Filmverbot, wie es in den Profiligen üblich ist, dürfte dem Ansehen und Rückhalt des Verbands im Amateurbereich schweren Schaden zufügen.

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