Recht am Bild der eigenen Sache, hier: die Kuh.

Das Bild einer Kuh wurde für die Bewerbung einer "Kuh-Charity-Party" im Internet verwendet. Irgendwie hat die Eigentümerin der Kuh davon erfahren und war der Ansicht, dass das so nicht gehen könne. Ihr stünden Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu.

Sie habe ihre Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt. Ausserdem wäre ihr grundgesetzlich geschütztes Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

In die Eigentumsrechte ‘…’ wird nicht eingegriffen, wenn ein Bild von einer Kuh im Internet für die Bewerbung einer "Kuh-Charity-Party" verwendet wird.

AG Köln, Az.: 111 C 33/10

In die Eigentumsrechte der Klägerin wurde nach Ansicht des Gerichts nicht eingegriffen, weil die Bäuerin immer noch ungestört über die Kuh verfügen konnte, es fehlte an der "tatsächlichen Einwirkung" auf die Sachsubstanz. (Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber in aller Regel vor dem Gesetz so behandelt als wären es welche)

Wir ersparen uns an der Stelle nicht den alten Witz, dass nicht jeder Bauer ein Rindviech ist auch wenn er welche hat. Die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten setzt aber voraus, dass ein Bezug zwischen der Fotografie und einem Menschen(!) hergestellt werden kann, welcher in irgendeiner Weise Rückschlüsse auf den Besitzer oder seine Lebensverhältnisse erlaubt. Das bloße Bild einer Kuh erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Dieser kuriose Fall hatte allerdings ein trauriges Ende: Das Kuhkalb, für das die Charity Party veranstaltet wurde, wurde dennoch dem Schlachthof zugeführt.

Der Fall wäre möglicherweise anders zu beurteilen gewesen, wenn Aufnahmen des Anwesens der Bäuerin gemacht worden wären, mit welcher eben Rückschlüsse auf die Bäuerin und ihre Lebensverhältnisse möglich gewesen wären.

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