Filesharing: LG Düsseldorf auf einer Linie mit BGH

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 29.09.2010 die vom BGH vorgegebene Linie der Störerhaftung des WLan-Anschlußinhabers beim Filesharing glatt eingehalten. Es ging um das Anbieten eines Hit-Samplers, auch Chart-Container genannt.

Das Urteil des BGH haben wir hier besprochen.

Das vorgegebene Routerpasswort des Herstellers ist nicht ausreichend.

So urteilte das Landgericht am 29.09.2010 zur Störerhaftung des Anschlussinhabers, Aktenzeichen: 12 O 51/10, obwohl das Herstellerpasswort des WLan-Routers bereits 11 Stellen hatte. Andererseits lassen sich solche Passwörter von Besuchern etwa durch heimliches Ablesen der Unterseite des Geräts herausfinden, dort sind sie regelmäßig vermerkt. Manche Hersteller verwenden auch Codes, die an Produktionscodes angelehnt sind, so dass immer eine gewisse Syntax eingehalten wird. Mit etwas Basiswissen, welches sich aus der Funknetzidentifikation ergeben kann, kann ein Eindringling so bereits einen Teil der Ziffernfolge kennen oder erraten.

Darüber hinaus hat das Landgericht seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Rechteinhaber bei Geltendmachung seiner Unterlassungsansprüche nicht nur am Ort der Handlung klagen kann, sondern überall im Geltungsbereich des Gesetzes, denn bei peer-to-peer-Netzwerken sei zumindest die bundesweite Abrufbarkeit gegeben.

Da die Beklagten dieses Verfahrens bereits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber einem anderen Rechteinhaber, der ein Musikstück aus dem Hit-Sampler verwertete, abgegeben hatten, wandten sie ein, das müsse auch das im Streit befindliche Musikstück umfassen, es sei ja auf dem selben Sampler gewesen.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht aus guten Gründen nicht: Das vor Gericht im Streit befindliche Musikstück sei nicht das gleiche gewesen, weswegen sich die Beklagten einem Dritten unterworfen hätten. Nur weil das Stück technisch in der gleichen Datei enthalten war, heißt das noch nicht, dass sich eine abgegebene Unterlassungserklärung auch auf andere Werke erstrecke, an denen unbeteiligte Dritte Rechte halten.

So bleibt es beim "neuen Alten": Es bleibt schwierig für WLan-Betreiber: Diese sollte alle technischen Mittel nutzenum die Störerhaftung im Funknetz zu vermeiden.

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