Verhinderung des Neubaus kann Kündigung rechtfertigen

...wenn die vom Vermieter dargelegten Gründe vernünftig und nachvollziehbar sind. So urteilte der BGH in seiner Entscheidung vom 09.02.2011. Es ging um den eher seltenen Fall der Verwertungskündigung.

Das Urteil vom 09.02. in Sachen AZ: VIII ZR 155/10: Kündigung wegen Verhinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung beleuchtet die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung.

Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen

BGH, VIII ZR 155/10

Gesetzlich sind die Voraussetzungen in §573Abs. 2 Nr.3 beschrieben, neben den nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen muss noch hinzutreten, dass die Vermieterin oder der Vermieter erhebliche Nachteile erleiden würde, wenn er die beabsichtigte neue Verwertungsmaßnahme, hier der Neubau von öffentlich geförderten Wohnraum nach heutigem Bedarf, nicht durchführen könnte.

Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Nachteile des Vermieters die Nachteile des Mieters durch die Verwertungskündigung überwiegen müssen.

Der BGH bejahte die Wirksamkeit der Kündigung unter anderem aus folgenden konkreten Gründen: Die Wohnungen aus den Dreißiger Jahren seien in einem schlechten Bauzustand, klein und dunkel, mit niedrigen Decken und gefangenen Räumen versehen. Das entspräche nicht den modernen Anforderungen an Wohnraum. Auch eine Sanierung könne keinen den heutigen Wohnbedürfnissen angemessenen Zustand herbeiführen.

Eine Entscheidung zur gleichen Thematik hatte der BGH bereits im Jahr 2009 getroffen: Verwertung als Kündigungsgrund.

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!