Aufrechnungsverbot in Werkverträgen

Eine häufig verwendete Klausel in Werkverträgen besagt: ""Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig". Der BGH hat deren Gültigkeit mit deutlichen Argumenten eingeschränkt.

Mit Urteil vom 07.04.2011 hat der siebte Senat des BGH zum Thema Aufrechnungsverbote und Werklohnforderung Stellung bezogen.

Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar ist

Für die Klasse der Werkverträge hat der BGH im Anschluß an seine Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134, 137) entschieden, dass das Aufrechnungsverbot den Besteller einer Leistung dann unangemessen benachteiligt, wenn das Aufrechnungsverbot auch Forderungen betrifft, die eng mit der Leistung des Architekten verknüpft sind. Im konkreten Fall betraf das Mängelbeseitigungskosten des Bestellers, die, so wird behauptet, durch eine fehlerhafte Arbeit der Architekten entstanden sind.

Das Gesetz sieht bei Ansprüchen, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, also z.B. Werklohn gegen fehlerfreie Erbringung des Werks, vor, dass dem Besteller des Werks Leistungsverweigerungsrechte für den Fall zustehen, dass das Werk (noch) mangelhaft ist, vgl. §320 BGB folgende.

Nun ist aber gerade die fehlerfreie Werkleistung Voraussetzung für den Werklohnanspruch. Der BGH hierzu:

Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen […]. Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen.

Der BGH stellte fest, dass das Aufrechungsverbot im Ergebnis die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers unterlaufe. Da jene Leistungsverweigerungsrechte gemäß §309 Nr.2a BGB nicht durch AGB ausgeschlossen werden dürfen, würde das Aufrechnungsverbot den Besteller unangemessen benachteiligen.

Der BGH stellte sich damit gegen die Auffassung der Vorinstanzen. Die Wirkung dieses Urteils erstreckt sich freilich nicht auf Architektenverträge allein. Alle Werkverträge, die eine solche generelle Klausel enthalten, dürften dadurch betroffen sein.

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!