So wichtig wie das tägliche Glas Milch?

Das OLG Stuttgart hat darüber entschieden, ob der werbende Spruch "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" in Bezug auf einen gezuckerten Fruchtquark zulässig ist.

In seinem kürzlich bekannt gewordenen Urteil v. 03.02.2011 - Az.: 2 U 61/10(via online & recht, Dr. Bahr), urteilte der 2. Senat dagegen.

Der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" für einen Fruchtquark der Firma [… ] ist irreführend, da dem Kunden damit suggeriert wird, dass der Quark genau die gleichen positiven Eigenschaften hat, wie ein Glas Milch.

Tatsächlich, so führte der klagende Wettbewerbsverband aus, habe der Fruchtquark einen viel höheren Zuckeranteil als das verglichene Glas Milch. Diese Information würde aber nicht genannt. Dadurch wird der Verbraucher in die Irre geführt, indem ihm suggeriert wird, dass der Fruchtquark über ähnliche, positiv besetzte Eigenschaften verfüge wie Milch, obwohl der Zuckeranteil viel höher sei.

Das Oberlandesgericht schloß sich dieser Beurteilung im Ergebnis an.

Es führte in seiner Begründung aus, dass der Kunde bei einer derartigen Werbung denken werde, dass der Konsum des Fruchtquarks ähnlich positive Eigenschaften hervorrufe, wie ein Glas Milch. Denn jedem durchschnittlichen Verbraucher sei bewusst, dass ein Glas Milch täglich Vorteile für die Gesundheit bringe. Diese Folge werde dem Fruchtquark dann auch zugeschrieben.

Die Vorinstanz hatte noch zugunsten des Herstellers entschieden.

Es drängt sich die Parallele zu einer älteren, inzwischen aufgegebenen Werbung auf, indem es ebenfalls um ein Milchprodukt, nämlich einen Frischkäse mit Fruchtzubereitung ging, welcher mit dem Slogan :"So wertvoll wie ein kleines Steak" beworben wurde.

Gerade im Bereich von Produkten für Kinder wird gerne mit Aussagen geworben, die eine gesundheitlich unbedenkliche Verwendung nahelegen oder durch Vergleiche mit allgemein als gesund anerkannten Lebensmitteln eine solche Unbedenklichkeit oder Werthaltigkeit nahelegen wollen. Dass der Verzehr solcher Produkte nicht immer genauso unbedenklich ist wie das verglichene Produkt, zeigt das Urteil des OLG Stuttgart.

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