BGH zum Opt-in bei e-Mail-Werbung und Telefonwerbung 2011

Wieder mal hatte der BGH Gelegenheit zum Thema Werbeeinwilligung Stellung zu nehmen. Anlaß war ein Streit über die zulässige Verwendung einer Klausel, die es dem Anbieter ermöglichen sollte, den Kunden telefonisch zu bewerben.

In seinem Beschluß vom 14.04.2011, AZ: I ZR 38/10, hat er die Anforderungen an die Einwilligung in Werbemails oder Anrufe weiter präzisiert.

Der Beschluß (via MIR) beschreibt insbesondere folgendes

Die Einwilligung in Telefonwerbung erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen.

BGH, I ZR 38/10

Der BGH bezieht sich dabei auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2008, worin er ausführlich darlegte, warum die Einwilligung in Werbemails oder SMS eine ausdrücklich gesonderte Erklärung verlangte. (BGH, 16.07.2008, VIII ZR 348/06)Insbesondere zog er dort die Erwägungsgründe der Richtlinie 2002/58/EG heran:

Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website."

RiLi Erw.gründe 5 und 6

Der BGH dazu:

Die Formulierung "spezifische Angabe" macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist

Ausdrücklich stellte der BGH nun fest, dass für eine Einwilligung in Telefonwerbung keine anderen Regelungen gelten können. Es reicht daher auch hier nicht aus, wenn die Einwilligung in telefonische Werbung mit anderen Einwilligungen, ob drucktechnisch hervorgehoben oder nicht, erteilt werden. Tatsächlich muss in Zukunft sichergestellt sein, dass derlei Einwilligungen in Werbung per Mail, SMS oder telefonisch gesondert stehen und jeweils gesondert bestätigt werden.

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