Werbeagentur und Markenprüfungspflicht

Jetzt mal richtig durchstarten. Eine neue Marke muss her und die Werbeagentur hat schon was Schickes zum Spottpreis entwickelt. Dumm nur, dass die so angemeldete Marke plötzlich gelöscht wird: Ein anderes Unternehmen hatte ältere Rechte aus einer ähnlichen Marke. Wer bezahlt nun den Schaden?

Die Frage schaffte es bis vor das Kammergericht in Berlin.

Grundsätzlich keine Ver­pflichtung, auf fehlende Marken­recherche hinzuweisen.

KG Berlin, AZ: 19 U 109/10

Ganz so einfach war die Sache dann doch nicht. Das Kammer­gericht beurteilte die Frage nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung gem. §§133, 157 BGB und wies letztlich die Klage des Unternehmens ab.

Dabei zitierte das Kammergericht zunächst die ältere Rechtsprechung, wonach die Werbeagentur grundsätzlich für die Recht­mäßigkeit einer Werbe­maßnahme einzustehen hat. Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern ist auf die Zumutbarkeit der Prüfung im Einzelfall beschränkt. Konkret ging es darum, dass eine Agentur für die Entwicklung eines Markenlogos € 770,00 verlangte und bekam.

Diese vergleichsweise geringe Summe bewog das Kammergericht dazu, sowohl eine Aufklärung des Auftraggebers durch die Werbeagentur, dass eine gesonderte Markenrecherche nicht erfolge, abzulehnen, als auch, eine solche Markenrecherche nicht als Bestandteil des Vertrags zu sehen, denn so das Gericht, eine Markenrecherche ist kostenintensiv.

Anders, so das Kammergericht, könnte es sein, wenn ein umfangreiche und teure Werbekampagne mit entsprechender Entlohnung der Agentur geplant worden wäre. Wegen der damit verbundenen hohen Folgekosten (Drucksachen, Radio- und Fernsehwerbung etc.) könnte eine Aufklärungspflicht anzunehmen sein.

Dem Gericht schienen, wenn man zwischen den Zeilen liest, die € 770,00 als "offenkundig unauskömmlich" für die geleistete Arbeit. Hinweis: Gängige Markenrecherchen kosten je nach Umfang zwischen rund € 500,00 bis € 1.500 und können mit Bildrecherche, Internetrecherche etc. und internationalen Bezügen noch deutlich teurer werden.

Fazit: Je billiger der Auftraggeber einkauft, um so weniger kann er verlangen, dass die Agentur von sich aus über den rein kreativen Akt hinaus beratend oder aufklärend oder recherchierend tätig wird. Grundsätzlich gilt nämlich, dass jede Partei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich ist und Aufklärungspflichten nur bei einem Informationsgefälle, z.B. bei einem ersichtlich unerfahrenen oder unwissenden Auftraggeber, bestehen.

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