Mietminderung bei zu kleiner Wohnung

...ist auch dann möglich, wenn die Wohnung möbliert vermietet wurde.

Der BGH macht in seinem Urteil zur Mietminderung bei möblierten Wohnungen vom heutigen Tage (02.3.2011) zurecht keinen Unterschied zwischen einer normalen und einer möblierten Wohnung:

Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit … ist nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.

Das heißt, kurz gesagt, Platz ist Platz. Wer in der Wohnungsbeschreibung mehr angibt als tatsächlich vorhanden ist, läuft Gefahr, dafür vor Gericht abgestraft zu werden. Der Vermieter hatte zwar eingewendet, dass die Möblierung im Mietzins eingerechnet sei, dem wollte der BGH aber nicht so ohne weiteres folgen. Genaueres ist derzeit nicht bekannt, aber es ist davon auszugehen, dass der Vermieter den Zuschlag für möblierte Miete nicht extra ausgewiesen hatte.

Das fordert zwar nicht das Gesetz unmittelbar, aber nach den Grundsätzen der Vertragstransparenz ist ein solcher gesonderter Ausweis des Zuschlags für möblierte Miete allemal anzuraten.

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