Veröffentlichung eines Bildes ohne konkrete Einwilligung

Der siebte Senat des OLG Hamburg hat entschieden, dass nicht jede einverständlich gefertigte Fotografie gleichzeitig auch das Recht zur Veröffentlichung in einem beliebigen Zusammenhang beinhaltet.

In dem Urteil vom 28. Juni 2011, Az: 7 U 39/11, stellte der Senat nochmals klar, was unseren Lesern der Seite Recht am eigenen Bild bereits bekannt ist.

Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist.

OLG Hamburg, Az: 7 U 3911

Die Klägerin wurde in einem Magazin als Begleitung eines Parteipolitikers, der seinerzeit aktuell in die sogenannte "Flugreisen-Affäre" eingebunden war, abgebildet und im Bilduntertitel auch als "Begleiterin" bezeichnet. Die Klägerin lächelte bei der Aufnahme in die Kamera. Das Bild wurde beim offiziellen Sommerfest des Bundespräsidenten im Jahr 2010 aufgenommen, bei welchem rund 5.000 Menschen anwesend waren und über 300 Künstler auftraten.

Daraus, dass die Klägerin in die Kamera lächelte und bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis, nämlich dem Sommerfest des Bundespräsidenten, aufgenommen wurde, leitete das Magazin das Recht ab, das Foto der Klägerin und des Politikers in einem Zusammenhang zu verwenden, der mit dem Sommerfest nichts zu tun hatte, nämlich im Rahmen seiner Beschäftigung mit der sogenannten Flugreisenaffäre.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und forderte Unterlassung und Schadenersatz.

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht OLG Hamburg sprachen der Klägerin den Anspruch zu.

Selbst wenn man annimmt, dass die Klägerin ihre schlüssige Einwilligung in eine Veröffentlichung erteilt habe, so das OLG, könne sich diese nur auf die offensichtlichen und konkreten Umstände der Fotografie beziehen. Alles andere hätte der Fotograf mit der Klägerin vor Veröffentlichung abstimmen müssen, konkret: Eine ausdrückliche Einwilligung einholen müssen.

Das OLG führte dazu erklärend aus:

Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Artikel mit einem verbotenen Verhalten eines Politikers befasst und die schutzwürdigen Belange der Klägerin dadurch tangiert werden, dass ihr Bild in diesem Zusammenhang veröffentlicht wird. Teile der Leserschaft könnten die Veröffentlichung zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob die Klägerin in irgendeiner Weise – etwa als Begleiterin auf den Flugreisen – etwas mit den im Artikel beschriebenen Vorgängen zu tun hat.

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