Recht am Bild: Werbung mit Prominenten

Die 15. Kammer des OLG Köln hat ihre Entscheidung zum Recht am eigenen Bild Prominenter sehr ausführlich begründet, aber gleichzeitig die Revision zugelassen. Sie müssen sich ihrer Sache sicher sein.

Natürlich wird die Revision aus anderen Gründen zugelassen - so despektierlich wollen wir hier nicht klingen, aber das Urteil des OLG Köln, AZ: 15 U 133/10 vom 22.01.2011 zum Recht am Bild eines Prominenten ist ausführlich und schlüssig begründet.

In Abwägung des öffentlichen Interesses nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt damit das öffentliche Interesse.

Worum ging es? Der Kläger, ein bekannter Schlagersänger, dessen Spuren sich nicht im Sand verlaufen hatten, sah die Eigenwerbung einer Wochenzeitschrift namens "Viel Spaß" als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts- des Rechts am eigenen Bild nämlich - an. Die Zeitschrift hatte im Rahmen ihrer Eigenwerbung nämlich einer entspannt wirkenden jungen Frau eine bereits erschienene Zeitschrift mit dem Abbild des Klägers in die Hand gedrückt und davon ein Foto gemacht. Dieses Foto wurde für die Eigenwerbung verwendet. Auf dem Foto sah man natürlich auch das Cover der Zeitschrift mit dem Gesicht des Klägers.

Der Kläger argumentierte nun unter anderen, dass er seine Zustimmung zu dieser Veröffentlichung nicht gegeben habe. Die Zeitschrift habe durch diese Eigenwerbung nur ihr eigenes Interesse im Sinn gehabt und seine Persönlichkeitsrechte mißachtet indem sie ihn ungefragt zur Eigenwerbung verwendet hatte, weshalb sie auf Unterlassung hafte und Schadenersatz zu leisten habe.

nach oben

Das OLG Köln widmete sich diesen Überlegungen ausführlich und kam zu einem anderen Schluß. Im Ergebnis stellte es fest, dass es zunächst darauf ankomme, in welchem Zusammenhang das Bildnis veröffentlicht wurde und welchen Eindruck das Bild beim Betrachter erweckte.

Dabei stellte das Gericht fest, dass auch die Eigenwerbung einer Zeitschrift zur grundgesetzlich geschützten- und damit mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers konkurrierenden- Pressefreiheit gehöre. Weiter erweckte das Bild nicht den Eindruck, als wolle sich der Kläger für diese Zeitung werben. Die seinerzeitige Veröffentlichung sei unbestritten zulässig gewesen und die Zeitung in der Hand habe lediglich den Zweck gehabt darüber zu informieren, dass das Blatt Berichte über Prominente enthält, jdenfalls ohne einen besonderen Bezug zum Kläger herzustellen. Das aber verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht und sei angesichts der Pressefreiheit von diesem hinzunehmen.

nach oben

Fazit:Das Urteil ist gut begründet und dürfte auch im Fall einer eingelegten Revision Bestand haben. Jeder Fall bedarf aber angesichts der jeweils gegebenen Umständen einer gesonderten Beurteilung.

Die Revision wurde insbesondere deshalb zugelassen, weil für das Gericht noch Klärungsbedarf hinsichtlich der zulässigen Dauer der Eigenwerbung mit dem Bildnis des Klägers bestand: Im fraglichen Zeitraum von drei Monaten könnte die zulässige Dauer schon überschritten gewesen sein.

Neu geschrieben

Hauptnavigation