Schönheitsreparaturen - Verjährung von Ansprüchen

Der achte Senat des Bundesgerichtshofs hatte den Fall zu entscheiden, bis wann einem Mieter gegen den Vermieter Ersatzansprüche für irtümlich geleistete Schönheitsreparaturen zustehen.

Die Frage ist wichtig, weil der BGH in den letzten Jahren die Rechtsprechung zu Klauseln von Schönheitsreparaturen präzisiert hat und viele Mieter erkannt haben, dass sie renoviert hatten, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein.

Kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §548 BGB

Die (irrtümliche) Leistung von Schönheitsreparaturen führt grundsätzlich zu einer Bereicherung des Vermieters, weil einen Zuwachs an Vermögenswerten erhält, die renovierte Wohnung, für die er sonst jemanden kostenpflichtig beauftragen müsste. Erfährt der Mieter davon, dass er Zeit, Geld und Mühe aufgewendet hatte ohne dazu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein, stehen ihm im Regelfall Ersatzansprüche gegen den Vermieter zu, den dieser wurde durch die Leistung des Mieters ungerechtfertigt bereichert, §812 BGB.

Im Regelfall verjähren die Ansprüche des Mieters nach §199 BGB, §195 BGB drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Mieter von diesem Umstand Kenntnis erlangte.

Nicht aber in diesem Fall: Der BGH stellte in seiner Entscheidung zur Verjährung von Ansprüchen aus Schönheitsreparaturen ausdrücklich fest, dass hier die speziellere Regelung des §548 Abs. 2 BGB greift, in dem es heißt:

Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Dieser Paragraph dient dazu, möglichst bald Rechtssicherheit über wesentliche Aspekte des Mietverhältnisses nach dessen Abschluß zu schaffen und weder Mieter noch Vermieter längere Zeit den Ansprüchen der Gegenseite auszusetzen.

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